Die Fachwelt der Jugendhilfe appelliert an National- und Bundesrat

Die Folgen eines Rückzuges des Bundes aus der Jugendhilfe sind nicht genügend abgeklärt

Österreich (OTS) – Eine Woche nach der Bundesrats-Enquete zum Thema
„Jugendhilfe – wohin gehst Du?“ und knapp eine Woche vor dem
„Internationalen Tag der Kinderrechte“ appellieren der Großteil der
ExpertInnen und Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe an alle
Abgeordneten im National- und Bundesrat, zuerst die Folgen einer
vollständigen Kompetenzzuteilung der Jugendhilfe an die Bundesländer
in konstruktiver Weise abzuschätzen.

Die unterzeichnenden Organisationen richteten folgendes Schreiben
an die Abgeordneten:

Wir, die unterzeichnenden Organisationen, ersuchen Sie, Ihre
Entscheidung in Bezug auf die vollständige Kompetenzzuteilung der
Kinder- und Jugendhilfe (KJH) zu den Bundesländern im Lichte der hier
angeführten 4 Argumente zu treffen.

Insbesondere ersuchen wir Sie, die Kinder- und Jugendhilfe aus dem
Teil 1 des Kompetenzbereinigungsgesetzes herauszunehmen. Erst nach
einer Prüfung der zu erwartenden Folgen kann die beste Lösung für den
Schutz der Kinder in Österreich gefunden werden.

Besser eine spätere Lösung als eine falsche!

1. Praktisch alle Fachleute aus der Kinder- und Jugendhilfe (KJH)
finden die alleinige Kompetenzzuteilung zu den Bundesländern
problematisch oder lehnen sie ganz ab.
Dies gilt auch für alle zuständigen Regierungsmitglieder der KJH in
den Ländern, für die Österreichische Volksanwaltschaft, die Kinder-
und Jugendanwaltschaften, das Netzwerk Kinderrechte Österreich, die
Sozialwirtschaft Österreich, den österreichischen Städtebund, das
Ludwig-Boltzmann-Institut für Menschenrechte, die
Bundesjugendvertretung, den Familienbund, die Liga für Kinder- und
Jugendgesundheit, den Katholischen Familienverband, den
Österreichischen Berufsverband für Soziale Arbeit, den Dachverband
der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und praktisch für alle NGOs,
die mit Kinder- und Jugendhilfe befasst sind.

2. Die Vorteile einer alleinigen Kompetenzzuteilung zu den
Bundesländern sind nicht evident, wohl aber deren Nachteile. Die
inhaltlichen Folgen sind weder im Gesetzesentwurf noch in den
bisherigen Erklärungen dargelegt worden.
Die gesetzlich vorgeschriebene „Wirkungsorientierte
Folgenabschätzung“ für den Gesetzesentwurf wurde nur in der
verkürzten Form (rein budgetär) durchgeführt, obwohl gesetzlich
zwingend (§ 6 Abs. 1 WFA-Grundsatz-Verordnung) eine inhaltliche
Folgenabschätzung erforderlich ist. Denn die geplante
Gesetzesänderung bringt wesentliche Auswirkungen in der
Wirkungsdimension „Kinder und Jugend“ mit sich. Eine vereinfachte
Folgenabschätzung ist nicht zulässig. Die 26 Stellungnahmen zum
Gesetzesentwurf weisen auf deutliche negative Auswirkungen hin. Eine
ausführliche Darlegung dieses Punktes findet sich in der
Stellungnahme des Ludwig-Boltzmann-Institutes zum Gesetzesentwurf.

Auch wurden die Evaluationsergebnisse des B-B-KJHG 2013 in die
Überlegungen nicht einbezogen. Diese Evaluation erhebt z.B., ob das
geltende Bundesgesetz von den Fachkräften als wichtig für die
einheitlichen Mindeststandards gesehen wird.

Kompetenzbereinigung in Form der Zuteilung zu einer einzelnen
Einheit (Bund oder Land) mag in manchen Bereichen sinnvoll sein, kann
in anderen aber völlig falsch sein. Ob im Bereich der KJH eine
alleinige Kompetenz der Länder einen Vorteil gegenüber der aktuellen
Situation bringt, hängt vor allem von der zu erwartenden Wirkung für
Kinder und Jugendliche ab, die bisher in die Überlegungen nicht
einbezogen wurde.

3. Eine 15a-Länder- oder eine 15a-Bund-Länder-Vereinbarung ist
nicht geeignet, die Funktion des bisherigen Bundes-Rahmengesetzes zu
ersetzen:
* Aus einer 15-a Vereinbarung lassen sich keine Rechtsansprüche für
die Betroffenen ableiten.
*15-a-Vereinbarungen sind von einzelnen Vertragspartnern jederzeit
kündbar.
*Die notwendige Weiterentwicklung des Kinderschutzes und seine
laufende Anpassung an die gesellschaftlichen Entwicklungen ist bei
einer 15a-Vereinbahrung – wie andere Beispiele zeigen- äußerst
schwierig.
*Um einen seriösen Vergleich zwischen einer ersatzweisen
15a-Vereinbarung und der aktuellen Regelung zu ermöglichen, müssen
beide Entscheidungen gleichzeitig getroffen werden. Wird die
Kompetenzregelung aber vorher entschieden, gibt es keine Absicherung,
dass die 15a-Vereinbarung tatsächlich in einer tauglichen Form
zustande kommen wird.

4. Die alleinige Kompetenzzuteilung zu den Bundesländern
widerspricht deutlich der Intention der UN-Kinderrechtskonvention und
der UN-Behindertenrechtskonvention, die Österreich unterzeichnet hat.

Die UN-Kinderrechtskonvention fordert möglichst einheitliche
Kinderschutz-Regelungen und zentrale Koordinierungs- und
Planungsinstrumente auf nationaler Ebene ein. Auch die
UN-Behindertenrechtskonvention fordert österreichweit einheitliche
Standards für Kinder mit Behinderungen. Durch die geplante
„Verländerung“ ist jedoch eine Zunahme unterschiedlicher Regelungen
höchst wahrscheinlich und eine länderübergreifende Gesamtperspektive
nicht mehr gewährleistet.

Es besteht eine langjährige Erfahrung, dass es auf
bundesgesetzlicher Ebene bisher äußerst schwierig war, die Zustimmung
einzelner Länder für einheitliche Regelungen zu bekommen. Ohne
finanzielle Beteiligung des Bundes wäre z.B. das Vier-Augenprinzip im
B-KJHG (2013) nicht möglich gewesen. Auch eine bessere Regelung der
„Hilfen für junge Erwachsene“ oder die Vereinheitlichung der
Ausbildungsstandards scheiterten an der Zustimmung einzelner
Bundesländer. Der Versuch, ausreichende statistische Daten als
wichtige Basis für Forschung und Entwicklung der KJH zu erfassen,
scheiterte ebenfalls an der Zustimmung einzelner Bundesländer.

Generell sei darauf hingewiesen, dass die Länder schon jetzt jeden
Entscheidungsspielraum haben, die Standards des Bundesgesetzes zu
erhöhen, um optimale Unterstützungen zu gewähren. Nur unterschreiten
dürfen sie die Mindeststandards nicht. Das aber beabsichtigen sie
ohnehin nicht.

Als Unterzeichnende bieten wir gerne unsere Expertise zur Prüfung
der zu erwartenden Folgen einer vollständigen Kompetenzübertragung
der KJH an die Länder an.

Besser eine gemeinsame Lösung als eine einsame!

Mit freundlichen Grüßen
(alphabethisch)

alternative:pflegefamilie GmbH
Mag.a Uli Reimerth

bOJA – bundesweites Netzwerk offene Jugendarbeit
Mag.a Daniela Kern-Stoiber

Caritas Österreich
MMag. Bernd Wachter

Caritas der Diözese Graz-Seckau
Mag.a Eva Hysa

Dachverband Österreichischer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
DSP Gerald Herowitsch-Trinkl

Diakonie Österreich
Mag. Martin Schenk-Mair

Die Österreichischen Kinderschutzzentren
Martina Wolf

Don Bosco Flüchtlingswerk Austria
Michael Zikeli

Gesellschaft für Steirische Kinderdörfer
Mag.a Uli Reimerth

Gesellschaft Österreichischer Kinderdörfer
Prof. Erik Hanke

Hilfswerk Österreich
Elisabeth Anselm

Institut für Sozialdienste Vorarlberg
Dr. Stefan Allgäuer

Jugend am Werk Steiermark
Walerich Berger

Jugend Eine Welt
Reinhard Heiserer

Kinderfreunde Österreich
Christian Oxonitsch

Kinder- und Jugendanwältin Wien
DSAin Monika Pinterits

Leitungsteam des Netzwerks Kinderrechte Österreich
Dr. Ernst Berger, Kinder- und Jugendpsychiater
Mag.a Ute Mayrhofer, Katholische Jungschar Österreich
Gottfried Mernyi, Kindernothilfe Österreich
Dr. Helmut Sax, Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte
Mag.a Elisabeth Schaffelhofer-Garcia Marquez, Netzwerk Kinderrechte
Österreich

obds – Österreichischer Berufsverband der Sozialen Arbeit
DSA Mag. Alois Pölzl

Österreichische Liga für Kinder- und Jugendgesundheit
Mag.a Caroline Culen

Österreichischer Behindertenrat
Mag. Bernhard Bruckner

Pro Juventute Soziale Dienste GmbH
Dr. Gerhard Schwab
Mag.a Andrea Mayer

SOS-Kinderdorf Österreich
Mag.a Elisabeth Hauser

sozKom GmbH & Co KG
DSA Kathrin Stern

Sozialwirtschaft Österreich
Mag. Walter Marschitz

Volkshilfe Österreich
Mag.(FH) Erich Fenninger

Vorarlberger Kinderdorf
Dr. Christoph Hackspiel

Dachverband Österreichischer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
Dr. Hubert Löffler, GF DÖJ
0664/3586135
loeffler.hubert@outlook.com
http://www.doej.at/

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender