
Zur Berichterstattung über den Suizid von DJ Avicii
Wien (OTS) – Der Senat 3 des Presserats beschäftigte sich mit
mehreren Artikeln über den Suizid von DJ Avicii und stellte dabei
medienethische Verstöße fest. Die Artikel „Avicii tötete sich mit
Glasscherbe“, erschienen am 02.05.2018 in der Tageszeitung
„Österreich“, „Details zum Tod von Avicii an Öffentlichkeit gelangt“,
erschienen am 01.05.2018 auf „heute.at“, sowie „Tragische Details um
den Tod von Avicii“, erschienen am 01.05.2018 auf „krone.at“,
verstoßen gegen Punkt 12 des Ehrenkodex für die österreichische
Presse (Suizidberichterstattung).
In den Artikeln wird berichtet, dass sich der schwedische DJ
Avicii mit einer Glasscherbe selbst getötet habe. Dabei wird genau
geschildert, auf welche Art und Weise der Musiker zu Tode gekommen
sei. Die Autoren der Artikel berufen sich dabei auf Informationen des
US-Promi-Portals „TMZ“.
Der Senat wies zunächst auf Punkt 12 des Ehrenkodex für die
österreichische Presse hin, wonach die Berichterstattung über Suizide
im Allgemeinen große Zurückhaltung gebietet, insbesondere auch wegen
der Gefahr der Nachahmung. Verantwortungsvoller Journalismus wägt ab,
ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und verzichtet
auf überschießende Berichterstattung.
Der Senat erkannte in der Bekanntgabe der Todesursache des
prominenten DJ zwar ein öffentliches Interesse. Die bloße Meldung
über den Suizid war daher nicht zu beanstanden. Die Schilderung der
exakten Tötungsmethode bewertete der Senat jedoch als überschießend.
Der Suizid wurde in allen Einzelheiten und auf eine Art und Weise
beschrieben, die Nachahmungen zur Folge haben könnte.
Suizidgefährdete Personen können die detaillierten Medienberichte
über den Suizid und die Beschreibung der genauen Tötungsmethode zum
Anlass nehmen, auf eine ähnliche Weise Suizid zu begehen. Vor diesem
Hintergrund dürfen auch im Fall eines Suizids einer prominenten
Person die Details zur Suizidmethode nicht geschildert werden, so der
Senat weiter. Gerade bei Suiziden von Personen, die in der
Öffentlichkeit stehen und – wie im vorliegenden Fall – als
sympathisch und beliebt wahrgenommen werden, ist von einer erhöhten
Gefahr der Nachahmung auszugehen. Bezüglich der Artikel auf
„heute.at“ und in der Tageszeitung „Österreich“ hob der Senat positiv
hervor, dass auch Informationen zur Suizidprävention und zu einem
Hilfsangebot für suizidgefährdete Personen veröffentlicht wurden.
Diese Maßnahme kann die überschießende Berichterstattung allerdings
nicht aufwiegen.
Der Senat stellte die Ethikverstöße fest und forderte die
Medieninhaberinnen auf, die Entscheidung freiwillig in den
betroffenen Medien zu veröffentlichen.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND MEHRERER MITTEILUNGEN VON
LESERINNEN UND LESERN SOWIE AUS EIGENER WAHRNEHMUNG
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Bezüglich des Artikels der Tageszeitung „Österreich“ führte der
Senat 3 des Presserats aufgrund mehrerer Mitteilungen von Leserinnen
und Lesern ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund von
Mitteilungen). Bezüglich der Artikel von „heute.at“ sowie von
„krone.at“ führte der Senat 3 aus eigener Wahrnehmung ein Verfahren
durch (selbständiges Verfahren aus eigener Wahrnehmung).
Im Verfahren äußerte der Senat seine Meinung, ob eine
Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die
Medieninhaberin der Tageszeitung „Österreich“ hat von der
Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht, die
Medieninhaberinnen von „heute.at“ sowie von „krone.at“ hingegen
nicht. Die Medieninhaberin der Tageszeitung „Österreich“ hat die
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt, die
Medieninhaberinnen von „heute.at“ sowie von „krone.at“ bisher nicht.
Alexander Warzilek, GF, Tel.: 01-2069984-01
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