Moosbrugger: Praxisnahe Arbeitszeitregelung in Land- und Forstwirtschaft notwendig

LK Österreich begrüßt Novelle des Landarbeitsgesetzes

Wien (OTS) – „In Zukunft wird es möglich sein, durch Kollektivvertrag
flexiblere und praxisnahe Regelungen für Sonntags- und Nachtarbeit zu
vereinbaren. Dies wird unter anderem Buschenschankbetrieben
zugutekommen, für die eine eigene Regelung der gesetzlich
vorgesehenen Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge durch
kollektivvertragliche Vereinbarung zulässig sein wird. Die Einhaltung
der wöchentlichen Ruhezeit trotz Sonntagsarbeit stellt das Gesetz
durch eine verpflichtende 35-stündige wöchentliche Ruhezeit sicher.
Es wird dabei auf die speziellen Bedürfnisse der Land- und
Forstwirtschaft, wie etwa im Bereich der Almbewirtschaftung,
Rücksicht genommen“, erklärte LK Österreich-Präsident Josef
Moosbrugger zum Beschluss der Novelle des Landarbeitsgesetzes im
Sozialausschuss des Parlaments.

Die Gesetzesnovelle soll das Landarbeitsrecht modernisieren und
die Arbeitszeitregelungen an neue Strukturen und geänderte
Produktionsanforderungen in der Land- und Forstwirtschaft anpassen.
„Die Novelle bringt auch eine Reihe von administrativen
Erleichterungen. Mitarbeiter in Leitungsfunktion werden von der
Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen ausgenommen. Zudem
gibt es für Dienstnehmer eine Vereinfachung der
Arbeitszeitaufzeichnungen durch Erhebung der Stundensummen, wenn sie
die Lage ihrer Arbeitszeit oder ihren Arbeitsort weitgehend selbst
bestimmen können“, so Moosbrugger.

Bei Arbeitsspitzen Flexibilisierung möglich

Im Sozialausschuss des Parlaments wurden im Zuge der
Landarbeitsgesetzesnovelle auch Teile der Novelle des
Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes für die Land- und
Forstwirtschaft nachvollzogen. „Dies bedeutet, dass in Zeiten der
Arbeitsspitzen in der Land- und Forstwirtschaft, wie etwa bei
Erntezeiten, künftig Arbeitszeiten von bis zu 12 Stunden täglich und
60 Stunden wöchentlich erlaubt sind. In einem Zeitraum von vier
Monaten dürfen durchschnittlich aber nicht mehr als 48 Stunden
wöchentlich gearbeitet werden. Durch diese Regelung können Betriebe
ihre Arbeitsspitzen besser abdecken, und die Arbeitnehmer werden bei
erhöhten Arbeitszeiten vom 50%igen Überstundenzuschlag profitieren“,
begrüßte der LKÖ-Präsident die Gesetzesänderungen.

Internatskosten für Lehrlinge übernimmt Arbeitgeber

„Über mehr Geld können sich Lehrlinge in der Land- und
Forstwirtschaft freuen. Diese erhalten wie auch die Lehrlinge in der
gewerblichen Wirtschaft die Internatskosten vom Arbeitgeber ersetzt.
Für die Lehrbetriebe gibt es einen Kostenersatz, der bei der land-
und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu
beantragen ist“, so Moosbrugger. (Schluss)

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