Novelle zum Landarbeitsgesetz bringt auch für Land- undForstwirtschaft neue Arbeitszeitregelungen

SPÖ und JETZT vermissen Freiwilligkeitsprinzip für 11. und 12. Arbeitsstunde

Wien (PK) – Für den Großteil der ArbeitnehmerInnen gelten bereits
seit Anfang September neue Arbeitszeitregelungen, Stichwort
12-Stunden-Tag. Nun sollen die neuen Bestimmungen auch im Bereich der
Land- und Forstwirtschaft nachvollzogen werden. Der Sozialausschuss
des Nationalrats billigte heute mit den Stimmen der
Koalitionsparteien und der NEOS eine entsprechende Novelle zum
Landarbeitsgesetz, die auch etliche andere Neuerungen für Land- und
ForstarbeiterInnen bringt. Dazu gehören etwa zusätzliche Ausnahmen
von der Sonn- und Feiertagsruhe, Maßnahmen zum Nichtraucherschutz und
mehr Transparenz bei Lohnabrechnungen und All-In-Verträgen. Laut
ÖVP-Abgeordnetem Georg Strasser fußt die Novelle auf einer Einigung
der Sozialpartner, SPÖ und JETZT stimmten dennoch dagegen. Sie
vermissen unter anderem das Freiwilligkeitsprinzip für die 11. und
12. Arbeitsstunde in der Landwirtschaft.

Vertagt hat der Sozialausschuss die Beratungen über mehrere
Oppositionsinitiativen zum Bereich Pensionen. Dem Anliegen der SPÖ,
den Ausgleichszulagenrichtsatz bei 40 Versicherungsjahren auf 1.200 €
zu erhöhen, könnte im kommenden Jahr aber zumindest teilweise
Rechnung getragen werden. Eine vom Ministerrat beschlossene
Punktation stellt zwar auf 40 Beitragsjahre für eine entsprechend
höhere Mindestpension ab, sowohl ÖVP-Sozialsprecher August Wöginger
als auch Sozialministerin Beate Hartinger-Klein zeigten sich aber
diskussionsbereit, was eine Berücksichtigung von
Kindererziehungszeiten betrifft.

Hintergrund für die Novellierung des Landarbeitsgesetzes ( 376 d.B. )
ist der Umstand, dass dem Bund im Bereich des Arbeitsrechts für Land-
und ForstarbeiterInnen gemäß der Bundesverfassung lediglich die
Grundsatzgesetzgebung obliegt, während die Länder für die
Ausführungsgesetze zuständig sind. Das soll sich zwar ab 2020 durch
das derzeit im Verfassungsausschuss liegende erste
Kompetenzbereinigungspaket ändern, derzeit bedarf es aber noch
eigener Gesetzesbeschlüsse, sollen im allgemeinen Arbeitsrecht
verankerte Bestimmungen auch für den land- und forstwirtschaftlichen
Bereich wirksam werden. Das betrifft etwa auch die Implementierung
der Wiedereingliederungszeit, die Einführung eines Karenzanspruchs
für Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht, adaptierte Bestimmungen für
Elternteilzeit, neue Regelungen für den Umgang mit gefährlichen
Arbeitsstoffen, die Aufnahme psychischer Belastungen in die
betriebliche Gesundheitsprävention, die Übernahme von Internatskosten
für Lehrlinge sowie weitere Regelungen, die ebenfalls Teil des
beschlossenen Pakets sind (siehe Parlamtentskorrespondenz Nr.
1355/2018 ).

Kein Freiwilligkeitsprinzip bei Überstunden

Nicht alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen werden allerdings eins zu
eins in das Landarbeitsgesetz übernommen. So nimmt der Entwurf etwa
bei der Nachvollziehung der Arbeitszeitgesetz-Novelle auf die
besonderen Bedürfnisse in der Land- und Forstwirtschaft Bedacht.
Schon jetzt sind dort in Erntezeiten und zu anderen Arbeitsspitzen
zum Teil 12-Stunden-Tage erlaubt. Auch können Überstunden bei
außergewöhnlichen Umständen wie drohenden Wetterschlägen, Gefahr für
das Vieh, einem drohenden Verderben von Produkten oder einer
Gefährdung des Waldbestands nicht abgelehnt werden.

Neu ist, dass die tägliche Normalarbeitszeit im Falle einer
Gleitzeitregelung auf bis zu 12 Stunden verlängert werden kann, wenn
ein blockweiser Verbrauch von Zeitguthaben gestattet ist. Zudem wird
das geltende komplizierte Überstundenregime für Arbeitsspitzen
vereinfacht. Maßgeblich für Spitzen ist künftig nur noch die tägliche
bzw. wöchentliche Höchstarbeitszeit von 12 bzw. 60 Stunden, wobei die
Wochenarbeitszeit – einschließlich Überstunden – in einem Zeitraum
von vier Monaten weiterhin durchschnittlich 48 Stunden nicht
überschreiten darf. Für normale Zeiten, also außerhalb von
Arbeitsspitzen und ohne Gleitzeitvereinbarung, wird eine tägliche
Höchstarbeitszeit von elf Stunden und eine wöchentliche
Höchstarbeitszeit von 52 Stunden normiert. Bei Beendigung eines
Dienstverhältnisses sind übrig gebliebene Zeitguthaben mit einem
Zuschlag von 50% für Vollzeitbeschäftigte und 25% für
Teilzeitbeschäftigte abzugelten.

Wer mit der maßgeblichen Leitung eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebs betraut ist, muss künftig keine
Arbeitszeitaufzeichnungen mehr führen. Auch andere DienstnehmerInnen
in Leitungsfunktionen können per Kollektivvertrag davon ausgenommen
werden. Die tägliche Höchstarbeitszeit von 12 bzw. 60 Stunden gilt
aber auch für sie.

Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe werden ausgeweitet

Was das grundsätzlich neu in das Landarbeitsgesetz übernommene System
der wöchentlichen Ruhezeit (Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe)
betrifft, können für die Bewirtschaftung von Almen, die weitab von
Siedlungen liegen, abweichende Regelungen getroffen werden. Auch für
Schichtarbeit und für bestimmte DienstnehmerInnen im Bereich der
Ernteübernahme wie Silo- und KellermeisterInnen sind Ausnahmen
möglich.

Von der Sonn- und Feiertagsruhe sind künftig neben DienstnehmerInnen,
die Melkarbeiten verrichten bzw. das Vieh pflegen, auch Arbeiten im
Rahmen einer Almausschank oder Buschenschank und Tätigkeiten im
Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr ausgenommen. Die verpflichtende
tägliche Ruhepause wird von einer Stunde auf eine halbe Stunde
verkürzt.

Jugendlichen wird weiterhin ein Anspruch auf zwei zusammenhängende
freie Tage pro Woche (inklusive Sonntag) eingeräumt. Außerdem steht
ihnen künftig auch bei Viehpflege und Melkarbeit eine Mindestruhezeit
von elf Stunden (derzeit zehn) zu. Demgegenüber ist in Hinkunft auch
bei Jugendlichen unter bestimmten Voraussetzungen eine mehrwöchige
Durchrechnung der Wochenarbeitszeit möglich. Zudem kann per
Kollektivvertrag die Beschäftigung von über 16-Jährigen bis 22 Uhr
zugelassen werden, was laut Erläuterungen etwa für die Arbeit in
Buschenschanken in Frage kommt.

Mehr Transparenz bei Arbeitsverträgen und Löhnen

Im Sinne von mehr Transparenz wird Beschäftigten ein zivilrechtlicher
Anspruch auf eine Lohnabrechnung eingeräumt. Zudem ist ihnen
unverzüglich eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung
auszuhändigen. Bei All-In-Verträgen muss der Grundlohn ziffernmäßig
ausgewiesen werden.

ÖVP, FPÖ und NEOS begrüßen neue Regelungen

In der Debatte betonte ÖVP-Landwirtschaftssprecher Georg Strasser,
dass die Novelle auf einer Einigung der Sozialpartner beruhe. Die
Verhandlungen seien nicht einfach gewesen, letztendlich habe man aber
einen Kompromiss gefunden, der auch im Hinblick auf die
Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe sowie auf die Absicherung und den
Ausbau von Arbeitsplätzen in der Landwirtschaft wichtig sei. Ihm
zufolge handelt es sich um die erste größere Änderung des
Landarbeitsgesetzes seit 40 Jahren. Besonders hob Strasser auch die
Übernahme der Internatskosten für Lehrlinge hervor.

Von einer sinnvollen Modernisierung des Landarbeitsgesetzes sprachen
auch Peter Wurm (FPÖ) und Gerald Loacker (NEOS). Es sei nur logisch,
dass Bestimmungen, die für andere ArbeitnehmerInnen gelten, auch im
Bereich der Land- und Forstwirtschaft nachvollzogen werden, sagte
Loacker und plädierte insgesamt für ein einheitliches Arbeitsrecht
für alle Sektoren und alle ArbeitnehmerInnen, unabhängig davon, ob es
sich um ArbeiterInnen oder Angestellte handelt. Etws irritiert zeigte
sich Loacker darüber, dass die Internatskosten für Lehrlinge aus
Mitteln des Insolvenz-Entgeltfonds finanziert werden, obwohl die
Regierung angekündigt habe, die Lehrlingsförderung künftig beim AMS
anzusiedeln.

SPÖ und JETZT sehen verschiedene Mängel

SPÖ-Abgeordneter Rainer Wimmer kann hingegen „keine massiven
Verbesserungen“ für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft
erkennen. Vielmehr würden die mögliche Erhöhung der Normalarbeitszeit
für Gleitzeitbeschäftigte und die neuen Ausnahmeregelungen für die
Sonn- und Feiertagsruhe Verschlechterungen bringen. Überdies vermisst
er die Möglichkeit für ArbeitnehmerInnen, die 11. und die 12.
Arbeitsstunde abzulehnen. Als Tabubruch sieht Wimmer, dass
Sonderzahlungen für ErntehelferInnen künftig pauschaliert werden
können, diese würden damit kein Weihnachts- und Urlaubsgeld mehr
erhalten.

Zur Bemerkung von Wimmer, dass die Verhandlungen der Sozialpartner an
der Gewerkschaft spurlos vorbei gegangen sind, hielt
ÖVP-Sozialsprecher August Wöginger fest, dass diese zwischen der
Landwirtschaftskammer und dem Landarbeiterkammertag geführt wurden,
der die Land- und ForstarbeiterInnen unmittelbar vertritt. Die
Landarbeiterkammer stehe voll inhaltlich zur Gesamtlösung,
bekräftigte er.

In eine ähnliche Stoßrichtung wie die Kritik der SPÖ ging auch die
Kritik von JETZT-Abgeordneter Daniela Holzinger-Vogtenhuber. Sie wies
darauf hin, dass 12-Stunden-Tage in der Landwirtschaft bisher nur in
Ausnahmefällen möglich waren. Zudem vermisst auch sie ein
Ablehnungsrecht für die 11. und 12. Arbeitsstunde. Als
Benachteiligung für Teilzeitbeschäftigte sieht sie den
Mehrarbeitszuschlag von nur 25%. Als positiv wertete
Holzinger-Vogtenhuber hingegen die neuen Bestimmungen zum
Nichtraucherschutz und den einmonatigen Kündigungsschutz nach
Fehlgeburten.

Interessensabwägung bei Überstunden

Sozialministerin Beate Hartinger-Klein wies darauf hin, dass schon
bisher 12-Stunden-Tage und 60-Stunden-Wochen in der Landwirtschaft
möglich waren. Was die Ablehnung von Überstunden betrifft, habe es
hingegen bisher gar keine Regelungen gegeben. Insofern sei die neu
geschaffene Interessensabwägung, die sich am allgemeinen Arbeitsrecht
anlehnt, eine wesentliche Verbesserung für die Betroffenen. Es sei
auch ausgeschlossen, dass ArbeitnehmerInnen durch die neuen
Regelungen Überstundenzuschläge verlieren, versicherte sie.

Bei der wöchentlichen Ruhezeit von durchgehend 35 Stunden orientiere
man sich an der EU-Arbeitszeitrichtlinie, erklärte Hartinger-Klein.
Hier habe es bislang unterschiedliche Regelungen in den einzelnen
Bundesländern gegeben. Die vorgesehene Pauschalierung der
Sonderzahlungen für ErntehelferInnen bringt ihr zufolge wesentliche
Vereinfachungen, die genauen Bestimmungen seien ohnehin im
Kollektivvertrag zu regeln.

Koalition stellt höhere Mindestpension bei 40 Beitragsjahren in
Aussicht

Im Diskussionsblock zum Thema Pensionen stand zunächst ein Antrag der
SPÖ ( 211/A ) zur Diskussion, der darauf abzielt, den
Ausgleichszulagenrichtsatz für Personen mit mindestens 40
Versicherungsjahren auf 1.200 € zu erhöhen. Die Beratungen darüber
wurden zwar vertagt, die Koalitionsparteien stellten zu dieser Frage
aber eine Gesetzesänderung in Aussicht. Allerdings ist noch offen,
inwieweit neben echten Beitragsjahren auch andere Versicherungsjahre
für das Erreichen der 40 Jahre zählen sollen.

Er sei durchaus diskussionsbereit, was die Einbeziehung von
Kindererziehungszeiten betrifft, hielt ÖVP-Sozialsprecher Wöginger
fest. Allerdings sei es wichtig eine gute Balance zu finden. Was
nicht sein könne, ist, dass Personen, deren Versicherungsjahre nicht
einmal zur Hälfte aus Beitragsjahren bestehen, gleich behandelt
werden wie Personen mit 40 Arbeitsjahren. Er wies zudem darauf hin,
dass Jahrgänge ab 1955 ohnehin vier Pensionsbeitragsjahre pro Kind
erworben haben.

Uneingeschränkt unterstützt wurde der SPÖ-Antrag von Daniela
Holzinger-Vogtenhuber (JETZT). Es sei notwendig, die
Kindererziehungszeiten in die Berechnung miteinfließen zu lassen,
schließlich hätte die ältere Generation keine Alternative dazu
gehabt, die Kinder selbst zu betreuen.

SPÖ-Frauensprecherin Gabriele Heinisch-Hosek weist im Antrag darauf
hin, dass von einer höheren Mindestpension bei 40 Versicherungsjahren
hauptsächlich Frauen und Mütter profitieren würden, die aufgrund von
Kindererziehung ihre Erwerbstätigkeit unterbrochen haben bzw. längere
Zeit nur teilzeitbeschäftigt waren. Somit trage der Schritt auch zur
Vermeidung von Altersarmut insbesondere von Frauen bei.

Wenig abgewinnen kann dem Vorschlag Gerald Loacker (NEOS). Mit
Maßnahmen, wie sie der Antrag vorsieht, würde das
Versicherungsprinzip ausgehebelt, kritisierte er. Zudem würde der
Vorschlag einen Anreiz bieten, lange Teilzeit zu arbeiten, länger in
Karenz zu bleiben und die letzten Jahre vor der Pension
Arbeitslosengeld zu beziehen. Es dürfe nicht sein, dass Personen, die
40 bis 45 Jahre gearbeitet haben, „am Ende die Gelackmeierten sind“.
Diese Bemerkung veranlasste Dagmar Belakowitsch (FPÖ) zur Replik,
dass beim Erfordernis von 40 Beitragsjahren jene die Gelackmeierten
sein könnten, die drei bis vier Kinder großgezogen und daneben
Teilzeit gearbeitet haben, die 40 Arbeitsjahre aber knapp nicht
erreichen.

FPÖ-Seniorensprecher Werner Neubauer erinnerte daran, dass er
jahrelang für eine Mindestpension von 1.200 € eingetreten sei, um
Altersarmut zu bekämpfen. Dies sei von den SPÖ-Sozialministern aber
stets mit dem Argument der Unfinanzierbarkeit abgelehnt worden. Als
wichtig erachtet er es, AusgleichszulagenbezieherInnen auch einen
Zuverdienst zu ermöglichen.

Ausschussvorsitzender Josef Muchitsch (SPÖ) hielt Neubauer entgegen,
dass mit der Einführung einer Mindestpension von 1.000 € für 30
Beitragsjahre unter Sozialminister Stöger ein wesentlicher erster
Schritt gesetzt wurde.

Was die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei den
geforderten 40 Jahren betrifft, zeigte auch Sozialministerin Beate
Hartinger-Klein Diskussionsbereitschaft. Generell auf
Versicherungszeiten abzustellen, lehnt sie aber ab. In der Frage des
Zuverdienstes soll BezieherInnen einer Ausgleichszulage
Nebeneinkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze erlaubt
werden. Mit Stand Dezember 2017 haben laut Hartinger-Klein 212.377
Personen eine Ausgleichszulage bezogen.

NEOS fordern transparentes Pensionskonto und weitere Begrenzung von
Sonderpensionen

Vertagt wurden auch drei Anträge der NEOS. Gerald Loacker geht es
unter anderem darum, die Versicherten in Form einer jährlichen
Pensionskontomitteilung regelmäßig darüber zu informieren, mit
welcher Pension sie im Alter rechnen können und wie sich ein späterer
Pensionsantritt auf die Höhe der Pension auswirkt ( 359/A(E) ). Dabei
sollen auch Pensionen aus betrieblichen Vorsorgekassen und aus der
staatlich geförderten Zukunftsvorsorge berücksichtigt werden. Zudem
mahnt er die Erstellung eines „Langzeitberichts“ über die Entwicklung
des österreichischen Pensionssystems durch das Sozialministerium (
353/A(E) ) sowie höhere Solidarbeiträge von BezieherInnen hoher
Sonderpensionen ( 283/A(E) ) ein.

In der Debatte kritisierte Loacker unter anderem, dass sich die neue
Alterssicherungskommission zur langfristigen Pensionssicherung immer
noch nicht konstituiert hat. Seiner Meinung nach soll daher das
Sozialministerium den seit Ende letzten Jahres fälligen
„Langzeitbericht“ zur Pensionsentwicklung vorlegen. Schließlich
brauche es Zahlen und Fakten, um erforderliche Maßnahmen zur
nachhaltigen Sicherung des Pensionssystems zu setzen, argumentiert
er. Dass der Bericht bis Ende 2017 nicht vorgelegt wurde, wertete
Loacker als „glatten Gesetzesbruc

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