Neu ab 2019: Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Wien (OTS) – Der Familienbonus Plus löst ab dem Jahr 2019 den
Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der
Kinderbetreuungskosten ab. Was sich konkret ändert, hat
Steuerexpertin und TPA-Partnerin Monika Seywald zusammengefasst.

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag. Er vermindert also
die zu zahlende Steuer, ist jedoch nicht negativsteuerfähig. Wer
keine Steuern zahlt, bekommt den Familienbonus Plus nicht, jedoch den
Kindermehrbetrag, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind
(siehe unten).

Der Familienbonus Plus steht auf Antrag für jedes Kind zu, für das
Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig innerhalb eines
Mitgliedstaates der EU, eines Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufhält. Für Kinder im EU/EWR-Raum
bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert. Für Kinder in
Drittstaaten haben Sie keinen Anspruch.

Der Familienbonus Plus beträgt (für Kinder in Österreich):

Bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat EUR 125 – somit EUR 1.500 pro JahrnNach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat EUR 41,67 – somit EUR 500 pro Jahr.nZwtl.: Geltendmachung in der Steuererklärung und Aufteilung

Mit der Steuererklärung kann der volle Absetzbetrag beantragt
werden. Alternativ kann er aber auch auf beide Elternteile
(Anspruchsberechtigte) je zur Hälfte aufgeteilt werden. Die
Aufteilung ist jeweils für das gesamte Kalenderjahr zu beantragen.

Für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr – bzw. bei Bezug einer
erhöhten Familienbeihilfe bis zum sechzehnten Lebensjahr – können
Anspruchsberechtigte unter gewissen Voraussetzungen eine Aufteilung
von 90 % zu 10 % in den Jahren 2019 bis 2021 beantragen:

1. Für das Kind muss mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag
oder der Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.
2. Es müssen entsprechende Kinderbetreuungskosten vorliegen.
3. Ein Elternteil hat im Kalenderjahr überwiegend die
Kinderbetreuungskosten geleistet.
4. Dieser Elternteil muss weiters mindestens EUR 1.000 im
Kalenderjahr an Kinderbetreuungskosten für das Kind geleistet haben.


Zwtl.: Berücksichtigung in der Lohnverrechnung

Für Selbständige kann der Familienbonus Plus nur über die
Steuererklärung beantragt werden, für Dienstnehmer kann er auch schon
über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Der Dienstnehmer muss
seinem Dienstgeber auf einem amtlichen Formular (E 30) das Vorliegen
der Voraussetzungen bestätigen. Diese Erklärung muss der Dienstgeber
zum Lohnkonto nehmen.

Um sicherzustellen, dass der Familienbonus Plus nicht
ungerechtfertigt oder in unrichtiger Höhe zuerkannt wird und damit
eine Haftung des Dienstgebers ausgelöst wird, ist zusätzlich zu den
allgemeinen Angaben ein Nachweis über die Anspruchsberechtigung
vorzulegen:

Beim Familienbeihilfenberechtigten sowie dessen Partner ist dies
die Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe für das jeweilige Kind.nBei Personen, denen ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ist die tatsächliche Leistung des gesetzlichen Unterhalts nachzuweisen. Dies kann beispielsweise durch die Vorlage des Gerichtsbeschlusses über die Unterhaltsverpflichtung und hinsichtlich der tatsächlichen Leistung etwa durch Kontoauszüge erfolgen.n Wird eine 90/10 Aufteilung gewünscht, ist dies nicht im Rahmen der
Lohnverrechnung möglich, sondern muss in der Arbeitnehmerveranlagung
oder Steuererklärung beantragt werden.

Zwtl.: Kindermehrbetrag

Der Kindermehrbetrag von EUR 250 pro Jahr steht jenen Eltern zu,
die keine oder sehr wenig Steuern zahlen, aber Anspruch auf den
Familienbonus Plus hätten. Ergibt sich eine Einkommensteuer von unter
EUR 250 und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zu, dann ist die Differenz zwischen der
Steuer und EUR 250 als Kindermehrbetrag zu erstatten.

Wie der Familienbonus Plus ist auch der Kindermehrbetrag zu
indexieren, wenn sich das Kind ständig im EU-/EWR-Ausland oder in der
Schweiz aufhält. Werden (ganzjährig) steuerfreie Leistungen
(Arbeitslosenentgelt, Notstandshilfe etc) bezogen, steht der
Kinderfreibetrag nicht zu.

Zwtl.: TPA: Zahlen & Fakten

TPA ist eines der führenden Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungsunternehmen in Mittel- und Südosteuropa. Das
Dienstleistungsangebot umfasst [Steuerberatung]
(https://www.tpa-group.at/de/services/steuerberatung/),
[Wirtschaftsprüfung]
(https://www.tpa-group.at/de/services/wirtschaftspruefung/) und
[Unternehmensberatung]
(https://www.tpa-group.at/de/services/unternehmensberatung/). Die TPA
Gruppe ist in elf Ländern in Mittel- und Südosteuropa tätig:
Albanien, Bulgarien, Kroatien, Österreich, Polen, Rumänien, Serbien,
Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Die TPA Gruppe
beschäftigt rund 1.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an 28
Standorten.

Die TPA Gruppe ist ein unabhängiges Mitglied der Baker Tilly Europe
Alliance. Das Baker Tilly International Netzwerk besteht aktuell aus
126 unabhängigen Mitgliedern in 147 Ländern mit insgesamt 33.600
Mitarbeitern und 796 Büros und zählt mit diesem Angebot zu den „Top
Ten“ der weltweit tätigen Beratungsnetzwerke.

Mag. (FH) Gerald Sinabell, TPA, Tel. (01) 58835-428, gerald.sinabell@tpa-group.at

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