ÖAMTC: Weihnachtsgeschenk E-Scooter – das ist zu beachten

Mobilitätsclub empfiehlt: Auf Helm und richtige Beleuchtung achten

Wien (OTS) – Elektrische Tretroller – oft auch E-Scooter genannt –
sind vor allem im urbanen Bereich der Mobilitätstrend der Stunde. Ein
passendes Weihnachtsgeschenk für Kinder also? „Die Scooter sind bis
zu 25 km/h schnell. Das Verletzungsrisiko ist also nicht zu
unterschätzen“, sagt ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried. Rechtlich gelten
E-Scooter mit maximal 25 km/h und 600 Watt Leistung als Fahrräder und
dürfen entsprechend nur auf Radfahranlagen oder der Fahrbahn benutzt
werden, in Fußgängerzonen nur dann und so lange, als diese für
Radfahrer geöffnet sind. All das trifft zumindest auf Wien zu, im
übrigen Österreich werden diese Geräte derzeit als Kleinfahrzeuge bzw
Spielzeug angesehen, mit denen nur jene Flächen zu benutzen sind, die
für den Fußgängerverkehr vorgesehen sind.

Entsprechend der unterschiedlichen Rechtsmeinungen unterscheiden
sich die Regeln für die Nutzung der E-Scooter durch Kinder. Für Wien
bedeutet das: Unter zwölf Jahren dürfen Kinder nur unter Aufsicht
einer Begleitperson (Mindestalter: 16 Jahre) auf den genannten
öffentlichen Verkehrsflächen fahren. „Kinder, die erfolgreich die
Radfahrprüfung abgelegt haben, dürfen bereits ab zehn Jahren allein
fahren. Für Kinder unter zwölf Jahren gilt außerdem die
Radhelmpflicht“, sagt der ÖAMTC-Experte. Außerhalb von Wien besteht
aufgrund der derzeitigen Einstufung des E-Kleintretrollers als
„Kleinfahrzeug zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn“
konsequenterweise auch keine Radhelmpflicht für Kinder. Die
Vorschriften über das Fahren mit und ohne Begleitperson sind aber
ident.

Für die Ausrüstung der E-Scooter gilt ebenfalls die
Fahrradverordnung, soweit es die Bauweise zulässt. Entsprechend sind
daher etwa vorne ein weißer und hinten ein roter Reflektor Pflicht,
ebenso Scheinwerfer nach vorne und hinten – letztere können
allerdings bei Tageslicht und guter Sicht entfallen. Neben einer
Glocke bzw. Klingel muss das Gerät jedenfalls auch über zwei
voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen verfügen. „Gelbe
Katzenaugen oder Reflexionsfolien an den Seiten sind ebenfalls
vorgeschrieben“, so der ÖAMTC-Jurist. Auch wenn andere Bundesländer
die Roller im Moment nicht als Fahrräder einstufen, sollten sie aus
Sicherheitsgründen ähnlich sichtbar gemacht werden.

Eltern, die ihrem Nachwuchs einen solchen Scooter unter den
Christbaum legen möchten, rät der ÖAMTC-Experte: „Unabhängig von der
rechtlichen Einordnung der E-Roller ist es jedenfalls vernünftig,
wenn Kinder beim Fahren immer einen Helm tragen. Und in Sachen
Beleuchtung kann sehen und gesehen werden lebenswichtig sein – gerade
in der dunklen Jahreszeit.“

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