Versicherung: Feiern mit Kollegen – Aber sicher! (FOTO)

Wien (ots) – Für viele Arbeitskollegen die Highlights in der
Vorweihnachtszeit: Die Weihnachtsfeier und gemeinsame
Weihnachtsmarktbesuche. Doch wer trägt die Folgekosten, wenn sich
dort jemand ernsthaft verletzt? Die Experten der Deutschen
Vermögensberatung Bank AG erklären, in welchen Fällen die gesetzliche
Unfallversicherung für Schäden aufkommt und wann nicht.

Ob bei der Weihnachtsfeier oder spontan nach der Arbeit auf dem
Adventsmarkt – viele Arbeitnehmer freuen sich, in der
Vorweihnachtszeit zusammen mit ihren Kollegen auf das erfolgreiche
Arbeitsjahr anzustoßen. Doch ist dieses Vergnügen eigentlich durch
die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert? Falls ja, greift sie
auch noch auf dem Heimweg? Und was ist, wenn einige Kollegen noch
weiterfeiern? Die Experten der Deutschen Vermögensberatung Bank AG
beantworten diese Fragen und raten zu einer privaten
Unfallversicherung.

Nur offiziell betrieblich veranlasste Veranstaltungen sind
unfallversichert

Die gesetzliche Versicherung greift nicht in der Freizeit, sondern
nur bei Unfällen, die bei der Arbeit oder auf dem direkten Hin- und
Rückweg passieren. Dazu zählen auch offizielle Firmenfeiern: „Der
Chef oder ein Vertreter, zum Beispiel ein Abteilungsleiter, muss
offiziell einladen“, erklären die Experten der Deutschen
Vermögensberatung Bank AG. Das ist bei Weihnachtsfeiern für die
gesamte Belegschaft meist der Fall, bei einem spontanen
Weihnachtsmarktbesuch mit Kollegen jedoch nicht. Nur wenn dieser im
Voraus geplant und durch den Chef initiiert oder willentlich
mitgetragen wird, besteht der Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung. Das gilt übrigens auch für eingeladene
Mitarbeiter, die derzeit nicht aktiv arbeiten, zum Beispiel während
einer Elternzeit.

Ausnahmen bei offiziellen Festen

Der Versicherungsschutz endet, wenn die Weihnachtsfeier durch die
Unternehmensführung offiziell als beendet erklärt wurde oder die
deutliche Mehrheit der Teilnehmer bereits gegangen ist. Selbst wenn
der Chef im kleinen Kreis mit weiterfeiert, kann das im Zweifel
bereits als Privatvergnügen gewertet werden. Direkte Hin- und
Rückwege sind versichert. Ereignet sich ein Unfall auf Umwegen oder
wegen erhöhtem Alkoholkonsum, leistet die gesetzliche
Unfallversicherung jedoch nicht. Der Schutz bezieht sich zudem nur
auf im Unternehmen beschäftigte Gäste. Mitfeiernde Ehepartner,
Geschäftspartner oder ehemalige Mitarbeiter sind also nicht
gesetzlich unfallversichert.

Private Unfallversicherung für alle Anlässe

Nur mit einer privaten Absicherung sind Arbeitnehmer für alle Fälle
gewappnet. „Eine private Unfallversicherung schützt in der Freizeit
vor den oftmals kostspieligen Auswirkungen eines Unfalls, gerade bei
Spätfolgen“, so die Experten. Wer also gerne spontan mit den Kollegen
weggeht, sollte seinen Versicherungsschutz noch einmal überprüfen und
gegebenenfalls aufstocken.

Zusatz-Tipp

Zuwendungen des Chefs für eine Betriebsfeier, zum Beispiel
Übernachtungskosten, Eintrittskarten oder Speisen und Getränke, sind
lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der geldwerte Vorteil bei
Betriebsveranstaltungen darf allerdings den Betrag von 365 Euro
jährlich je Arbeitnehmer nicht übersteigen, bei Sachzuwendungen liegt
die Grenze bei 186 Euro.

Über die Deutsche Vermögensberatung Bank AG

Mit rund 5.000 Direktionen und Geschäftsstellen betreut die Deutsche
Vermögensberatung Unternehmensgruppe über 8 Mio. Kunden in
Deutschland, Österreich und der Schweiz zu den Themen Finanzen,
Vorsorge und Absicherung. In Österreich ist die DVAG mit ihrer
Tochtergesellschaft Deutsche Vermögensberatung Bank AG seit 1993
vertreten. Sie bietet umfassende und branchenübergreifende
Allfinanzberatung für breite Bevölkerungskreise, getreu dem
Unternehmensleitsatz „Vermögensaufbau für jeden!“. Unternehmenssitz
der Deutschen Vermögensberatung Bank AG ist Wien. Aktuelle
Informationen und Unternehmensnachrichten finden Sie unter
www.dvag.at.

Ansprechpartner:

Deutsche Vermögensberatung AG
Wilhelm-Leuschner-Straße 24
D-60329 Frankfurt am Main

Simon Kuklinski
Tel.: +49 (0)69 2384-7505
E-Mail: Simon.Kuklinski@dvag.com

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