Dienstleistungsrichtlinie: EU-Ausschuss des Bundesrats fürchtetunzulässige Eingriffe durch Notifizierungsverfahren

Kritische Mitteilung an Brüssel

Wien (PK) – Der EU-Ausschuss des Bundesrats befasste sich heute
abermals mit dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur
Festlegung eines Notifizierungsverfahrens zur Einhaltung der
Dienstleistungsrichtlinie und schickte auch diesmal eine Mitteilung
an die Kommission.

Nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen dürfen bestimmte nationale
Vorschriften, welche die Niederlassungsfreiheit und die
Dienstleistungsfreiheit einschränken, keine Diskriminierung aufgrund
der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen. Sie müssen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und durch zwingende
Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Um diese
Bestimmungen besser durchsetzen zu können, müssen die Mitgliedstaaten
der Kommission neue oder geänderte Genehmigungsregelungen bzw.
Anforderungen, die unter die Richtlinie fallen, mitteilen. Das hat in
den Augen der Kommission nicht zum gewünschten Erfolg geführt,
weshalb sie nun darauf drängt, ein geändertes Notifizierungsverfahren
in einer eigenen Richtlinie festzulegen.

Anfang April des Vorjahres hatte dazu der Ausschuss eine äußerst
kritische Mitteilung nach Brüssel geschickt, worin vor allem die
bindende ex-ante Beurteilung auf erbitterten Widerstand stieß. Die
Vorlage stelle einen „überschießenden Eingriff in die Subsidiarität
und Gesetzgebungshoheit der Mitgliedstaaten dar“, hieß es in der
Stellungnahme (siehe Meldung der Parlamentskorrespondenz Nr. 400/2017
).

EU-Ausschuss sieht Subsidiaritätsprinzip bei Eingriffsrechten der
Kommission in Raumplanungsfragen verletzt

Nunmehr seien im Zuge der Verhandlungen auf EU-Ebene viele
Fortschritte erzielt worden, heißt es aus dem Wirtschaftsministerium,
die auch den Bedenken Österreichs entgegengekommen seien. Dennoch
bleibt laut Information die ex-ante Notifizierung, was die
Ausschussmitglieder einhellig dazu veranlasste, nochmals auf die
genannte Mitteilung hinzuweisen und eine neuerliche diesbezügliche
Stellungnahme an die Kommission zu versenden.

Nach dem aktuellen Vorschlag plant die Kommission, die Notifikation
zu verschärfen und sie nach dem Vorbild der Notifikation technischer
Vorschriften zu gestalten. Daraus würden sich eine dreimonatige
Sperrfrist und die Unwirksamkeit nicht notifizierter Vorschriften,
aber auch weitere Erschwernisse ergeben, heißt es in der Mitteilung.

Zudem ist laut EU-Ausschuss des Bundesrats zu befürchten, dass nach
dem jüngst ergangenen Urteil des EuGH nun auch kommunale und
raumordnungsrechtliche Vorschriften wie Widmungspläne und
Bebauungspläne notifizierungspflichtig werden. Das würde bedeuten,
dass auf einen Schlag zahlreiche derartiger Pläne der Gemeinden
gegenüber der EU-Kommission notifizierungspflichtig werden, was zu
einem ungeheuren Verwaltungsaufwand führen würde. Bei
unionsrechtswidrigen Raumplanungsmaßnahmen bestehe zudem für
Gemeinden die Gefahr einer dreimonatigen Sperrfrist, der
Unwirksamkeit sowie einer Schadenersatzpflicht, argumentieren die
BundesrätInnen und meinen, dass dies nicht im Sinne des
Subsidiaritätsprinzips sein könne. Die örtliche Raumplanung stelle
eine der Grundlagen lokaler Gestaltungsmöglichkeiten dar, hier würden
Entscheidungen am besten nahe an und mit den Bürgerinnen und Bürgern
getroffen. Laut Bundesrat besteht daher in diesem Zusammenhang kein
Bedarf, dass hier die EU tätig wird. (Fortsetzung EU-Ausschuss des
Bundesrats) jan

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