Perchten und Nikolo starten in die Saison
Zahlreiche Perchten und auch der Nikolo eröffnen die Adventzeit. Doch auch für sie gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
Wien (OTS) – Traditioneller Perchtenlauf oder Nikolausumzug – sie
haben eine lange Tradition in vielen Städten und Dörfern Österreichs
und finden in der Regel Anfang Dezember statt. Reist der Heilige und
sein wilder Begleiter dabei mit dem Auto an, gilt es, die
gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Dazu zählt der Verzicht auf
Masken und unhandliche Kostüme. Denn Autofahrer, die verkleidet zu
einem Umzug unterwegs sind, haben darauf zu achten, dass ihre Sicht
durch das Kostüm nicht eingeschränkt ist – es muss freie Sicht
herrschen, wie Mag. Martin Echsel von der ARBÖ-Rechtsabteilung,
ausführt: „Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise
einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass seine Sicht für das sichere
Lenken des Fahrzeuges ausreicht.“ Ebenso muss die maximale
Beweglichkeit und Fußfreiheit (es darf sich nichts im Pedal
verhängen) gegeben und auch das Gehör darf nicht beeinträchtigt sein.
Grundsätzlich ist es aber nicht verboten, mit einer Verkleidung
Auto zu fahren. „Wir empfehlen trotzdem, während der Fahrt auf
Masken, Perücken oder andere eventuell störende Utensilien zu
verzichten, da dies zur Einschränkung der Sicht führen könnte. Und
auch das Vermummungsverbot gilt. Bevor es daher wegen diesem Gesetz
zu Problemen kommt, sollte auf übertriebene Verkleidungen verzichtet
werden“, sagt Echsel. Und auch Alkohol am Steuer ist tabu. Bereits
bei 0,5 Promille verdoppelt sich das Unfallrisiko. Die Polizei führt
in der Adventzeit verstärkt Alkoholkontrollen durch, um Alkolenker
aus dem Verkehr zu ziehen. Zudem sollten alle Autofahrer vor allem in
den kommenden Nächten vorsichtig unterwegs sein, um sich und die
umherziehenden Perchten und Nikoläuse nicht zu gefährden.
Kommt es während einer öffentlichen Veranstaltung zu einem Schaden
an einem Auto, ist dennoch grundsätzlich der Verursacher vorrangig
dafür zur Verantwortung zu ziehen. „Auch eine noch so gelungene Feier
rechtfertigt keine Sachbeschädigung oder sogar Körperverletzung. Erst
wenn der Verursacher nicht mehr zu eruieren ist, oder es zu
organisatorischen Versagen des Veranstalters des Umzugs gekommen ist,
dann ist die Veranstalterhaftung ein Thema. Er muss jedenfalls für
ausreichend viel Sicherheitspersonal sorgen“, erklärt Echsel.
Wer nur einen Parkplatz in der Nähe eines Umzuges gefunden und
Bedenken wegen Vandalismus-Schäden hat, kann – zumindest teilweise –
beruhigt werden. „Vandalismus ist für gewöhnlich mit einer
Vollkaskoversicherung, aber auch in mancher Teilkasko abgedeckt.
Maßgeblich sind die Vertragsbedingungen. Zu beachten ist aber ein
möglicher Selbstbehalt. Wer nur über eine Haftpflichtversicherung
verfügt, bleibt auf dem Schaden sitzen, so der Täter nicht
ausgeforscht werden kann und auch keine Veranstalterhaftung greift“,
so Echsel abschließend.
ARBÖ Presseabteilung
Sebastian Obrecht
Tel.: +43 1 891 21 Dw. 257
Mobil: +43 664 60 123 244
Email: sebastian.obrecht@arboe.at
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender