AK: „Schiffbruch“ – Nach Schiffsausflug waren Autos abgeschleppt!
Abgeschleppt – was darf sein? Trotz Parkscheine Autos der Ausflugsgäste vom Parkplatz des Schifffahrtszentrums abgeschleppt – AK klagte Abschleppkosten erfolgreich ein
Wien (OTS) – Sofortiges Abschleppen von Autos auf Privatparkplätzen
ist nicht zulässig, wenn genügend Stellplätze frei sind. Die AK
klagte für einen Konsumenten und seine zwei Bekannten die
rechtswidrigen Abschleppkosten mit Zinsen ein – insgesamt 1.050 Euro.
Herr W. machte mit Familie und Freunden eine „Schifffahrt mit
Brunch“. Er und zwei Bekannte stellten sich mit ihren Autos auf einen
Parkplatz des von der „Donauraum Wien“ betriebenen
Schifffahrtszentrums am Wiener Handelskai. Ein Schild verwies darauf,
dass Parkgenehmigungen für Gäste des Schifffahrtszentrums beim
Portier erhältlich sind. Herr W. traf aber den Portier nicht an. Da
die Abfahrt unmittelbar bevorstand, fragte Herr W. beim
stellvertretenden Kapitän nach. Er erfuhr, dass gratis Parkscheine
beim Portier nur von Montag bis Freitag erhältlich sind. Da es
Samstag war, blieb Herrn W. nur die Möglichkeit, auf dem Schiff
Parkscheine um sieben Euro pro Stück zu kaufen. Gesagt, getan!
Nach der Rückkehr wartete auf die Ausflügler jedoch eine böse
Überraschung. Alle drei Autos waren abgeschleppt. Um die Autos
wiederzubekommen, mussten sie dem Abschleppdienst Toman 350 Euro pro
Fahrzeug zahlen, insgesamt also 1.050 Euro.
Herr W. wollte das nicht einsehen. Daher wandte er sich an die
Arbeiterkammer. Im Zuge der außergerichtlichen Korrespondenz stellte
sich heraus, dass die vom stellvertretenden Kapitän erworbenen
Parkscheine für die gegenständlichen Parkplätze nicht gültig waren.
„Dennoch hätten die Autos nicht abgeschleppt werden dürfen“, sagt AK
Konsumentenschützer Martin Goger. „Es gab aufgrund der vielen freien
Parkplätze keinen Anlass fürs Abschleppen. Es handelte sich bei
dieser Abschleppung um eine unerlaubte Selbsthilfe“, so Goger weiter.
„Grundstückseigentümer dürfen keine Selbstjustiz üben, solange kein
unwiederbringlicher Schaden, etwa Kundenverlust, droht. Bei
unzulässiger Selbsthilfe ist Schadenersatz zu leisten.“
Die AK hat für Herrn W. eine Klage gegen den Abschleppdienst Toman
und die „Donauraum Wien“ eingebracht und forderte die Kosten für die
rechtswidrige Abschleppung zurück. Noch bevor es zu einer
Gerichtsverhandlung kam, zahlte die Firma Toman den eingeklagten
Betrag inklusive Zinsen zurück. Toman übernahm auch die Gerichts- und
Anwaltskosten zur Gänze.
„Vorsicht ist dennoch geboten“, warnt Goger, „auch wenn das
Abschleppen oftmals rechtswidrig ist, so liegt beim unerlaubten
Parken auf fremdem Grund in der Regel eine Besitzstörung vor, die mit
Besitzstörungsklage geahndet werden kann.“
Arbeiterkammer Wien
Doris Strecker
(+43-1) 501 65-12677, mobil: (+43) 664 845 41 52
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