Weiterer großer Erfolg der Meinl Bank im Kampf mit der Staatsanwaltschaft

Strafverfahren gegen die früheren Vorstände Peter Weinzierl und Günter Weiß im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2014 eingestellt.nVorwürfe der Staatsanwaltschaft lösen sich einer nach dem anderen in Luft auf.nZur Erinnerung. Die StA Wien wollte Ende 2014 Anklage gegen frühere
Organe der Bank in Zusammenhang mit der Aufstellung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2008 und darauf aufbauend der
Ausschüttung einer Dividende Anfang 2009 erheben. Die Argumentation
der StA Wien lief vereinfacht darauf hinaus, dass der Jahresabschluss
2008 keine ausreichende Rückstellungen für Anlegerklagen enthalten
habe und damit die Ausschüttung der Dividende in 2009 nicht zulässig
gewesen wäre.

Das OLG gab im April 2015 dem Einspruch der Beschuldigten gegen
die Anklage recht, dass aus den Ausführungen der StA Wien kein
strafrechtlich relevantes Verhalten der Organe der Meinl Bank AG
abzuleiten war. Das Verfahren wurde in der Folge, nach weiteren
Jahren sinnloser Ermittlungen, eingestellt.

Quasi als Trotzreaktion für die Zurückweisung der Anklage durch
das OLG leitete die StA Wien im Sommer 2015, kurz nach Vorlage des
Jahresabschlusses der Meinl Bank zum 31.12. 2014, ein neues
Strafverfahren ein, wobei nunmehr behauptet wurde, dass es, wenn
schon nicht in 2008, dann eben in 2014 zu einer zu niedrigen
Bilanzierung der Anlegerrückstellungen gekommen sei.

Auch mit diesem – von Anfang an abwegigen – Versuch ist die StA
Wien nunmehr gescheitert, nach mehr als 3 Jahren der sinnlosen
Ermittlungen und nach Verschwendung weiterer Steuergelder für
unnötige Gutachten. Die Begründung der Einstellung dieses weiteren
Verfahrens der StA im Fallkomplex Meinl liest sich lapidar – sie
erfolgte „weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung
besteht”. Dieses Eingeständnis bedeutet freilich auch, dass die
Anschuldigung von Anfang an aus der Luft gegriffen war.

Der krampfhafte und rufschädigende Kreuzzug der StA Wien gegen die
Meinl Bank – die Millionen an Steuergeldern verschlungen haben,
führen fortwährend in das Aus, weil es an sachlichen Gründen für die
Verfolgung mangelt. Dass die Verfolgungen, nach 12 Jahren
Verfahrensdauer, auch zweifellos gegen die in der
Menschenrechtskonvention vorgesehen Verfahrensgrundrechte verstoßen,
ist ein weiteres Element der groben Rechtswidrigkeit, die den
Ermittlungshandlungen in der Meinl Sache anhaftet.

Meinl Bank AG
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