Nachbar kämpfte um „Denkmal“ / Justiz bestritt sein Recht auf eine entsprechende Klage

Berlin (ots) –

Ein Anwohner sah es gar nicht gern, dass sich seine Gemeinde
entschlossen hatte, das in der unmittelbaren Nachbarschaft liegende
alte Rathaus abzureißen. Er betrachtete das Gebäude als ein
schützenswertes Denkmal (das es rein rechtlich gesehen gar nicht war)
und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Die Kommune
als Eigentümerin war komplett anderer Meinung. Die Immobilie sei
nicht originalgetreu vorhanden und architektonisch von keinem großen
Wert. Auf diese Frage ließ sich nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS das zuständige Gericht erst gar nicht ein.
Bereits der Antrag des Nachbarn sei nicht zulässig, denn ihm stehe
„kein subjektiv-öffentliches Recht auf denkmalrechtliches
Einschreiten“ zu. Die bloße Nähe des eigenen Anwesens begründe das
nicht, zumal er selbst nicht über ein Wohngebäude verfüge, das als
Kulturdenkmal anerkannt sei.
(Verwaltungsgericht Hannover, Aktenzeichen 4 B 6988/18) Pressekontakt:

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