Forderungen “aussitzen”: Schon von Gesetzes wegen ein teures Vergnügen / Anwalt oder seriöses Inkasso: Kleinstforderungen vervielfachen sich schnell
Bremen (ots) – Inkasso wird in der heutigen Zeit oft an den Pranger gestellt. Mit Inkasso wird ein Milliardengeschäft verbunden. Berichte über schwammige Gesetze, mangelnde Aufsicht und überhöhte Gebühren machen die Runde. Ja, es ist gar die Rede davon, dass “Inkasso” dafür verantwortlich ist, dass Schuldner nicht von ihren Schulden herunterkommen. Schnell sind Beispiele zur Hand, in denen Forderungen von 40,00 EUR durch Inkasso auf rund 700,00 EUR ansteigen. Das Ergebnis der so aufgemachten “Rechnung” ist ganz einfach: Inkasso ist an allem schuld. “‘Schuldige’ und ‘einfache Rechnungen’ sind heute gern genommen – es ist am Ende aber etwas ‘zu kurz gesprungen'”, erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. “Leider versuchen manche Schuldner, die Forderung einfach auszusitzen, verursachen dadurch Aufwand und Kosten, und wundern sich später über die hohe Gesamtforderung.
Das ist mit jemandem zu vergleichen, der immer wieder den Warnhinweis im Display seines Wagens ignoriert, dass er in die Werkstatt muss, weil etwas nicht in Ordnung ist, und der meint, das wird schon nicht so schlimm sein. Und der sich dann aber irgendwann vom Mechaniker anhören muss, dass der Schaden, wäre er gleich in die Werkstatt gekommen, leicht und günstig zu beheben gewesen wäre, sich nun aber, durch das ‘Aussitzen’, massiv vergrößert hat und somit eine Reparatur sehr umfangreich und enorm teuer wird. Das ist dann nicht die Schuld des Autos, der Werkstatt oder gar des Mechanikers – das hat sich der Autofahrer ganz alleine zuzuschreiben.”
Durch die Einschaltung eines Anwalts entstehen Kosten, wie bei jeder Dienstleistung. Die Kosten steigen mit jeder Maßnahme, die der Anwalt zur Realisierung der Forderung zusätzlich ergreifen muss, je länger der Schuldner eine Forderung aussitzt. Diese anfallenden Kosten gelten gleichermaßen auch für die Beauftragung eines Inkassobüros.
Auftraggeber der Inkassounternehmen dürfen nämlich nach bereits geltendem Recht vom Schuldner nur solche Kosten erstattet verlangen, die auch bei Einschaltung eines Rechtsanwalts entstanden wären. Die Grundlage der Gebührenberechnung ist hier der Gegenstandswert der Forderung. Der niedrigste, gesetzlich festgelegte Gegenstandswert ist ‘bis 500 EUR’. Für eine Kleinstforderung von 40 EUR fallen also die gleichen Gebühren an wie für eine Forderung in Höhe von 499 EUR.
Nachfolgend erläutert Bernd Drumann einige Maßnahmen sowie die dafür vom Gesetzgeber vorgesehenen Gebühren/Pauschalen.
Beispiel 40 Euro Hauptforderung: Welche Anwaltsgebühren entstehen hier in der Regel?
“Rechtsanwälte rechnen meist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Dort sind u. a. die unterschiedlichen abrechenbaren Gebühren sowie deren Höhe tabellarisch aufgelistet zu finden. Die Höhe der jeweiligen Gebühren richtet sich zumeist nach dem Gegenstandswert einer Forderung bzw. nach dem Streitwert. Bei dem Einzug einer Forderung kommen zu den 40,00 Euro Hauptforderung in der Regel eine sogenannte 1,3 Geschäftsgebühr, 20% (von dieser Gebühr, max. 20,00 Euro) Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer (MwSt) auf den Gesamtbetrag hinzu (die MwSt jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist). Das heißt in Zahlen: Bei einer Forderung von ‘bis 500 Euro’ (niedrigster gesetzlich festgelegter Gegenstandswert) kommen 58,50 Euro (1,3 Geschäftsgebühr) sowie 11,70 Euro (20% von 58,50 Euro) Auslagenpauschale = 70,20 Euro zzgl 19% MwSt (13,33 Euro), also 83,53 Euro Gesamtkosten auf den Schuldner zu. Diese Kosten hat er grundsätzlich zu erstatten. An den Anwalt muss der Schuldner daher 123,53 EUR (Kosten und Hauptforderung) zahlen.
Nach Zahlung von Kosten und Hauptforderung: Fall für Schuldner erledigt?
“Ja, in der Regel ist der Fall erledigt, wenn die Zahlung der vom Anwalt angeforderten Summe fristgerecht geleistet wurde. Mit der sofortigen Zahlung des geforderten Betrages oder einer unverzüglich mit dem Rechtsanwalt getroffenen Zahlungsvereinbarung ist der Schuldner gut beraten. Ein mitunter sehr teures gerichtliches Mahn- und Vollstreckungsverfahren hat er sich so erspart.”
Schuldner knapp bei Kasse. Rückzahlung in Raten möglich?
“Ja! Eine Ratenzahlungsvereinbarung (auch über einen kleineren Betrag) ist möglich und allemal besser, als zu versuchen, die Sache “auszusitzen”. Allerdings rechnet ein Rechtsanwalt gemäß RVG für eine Zahlungsvereinbarung eine zusätzliche Gebühr ab. Ihm steht eine 1,5 Einigungsgebühr, 20 % von dieser Gebühr (max. 20,00 Euro) als Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer (s.o.) zu. Als Auslagenpauschale dürfen jetzt aber nur noch die restlichen 8,30 EUR angesetzt werden, die von den max. 20 EUR nach Abzug der bereits in der Berechnung der Gesamtkosten (ohne Zahlungsvereinbarung) geforderten 11,70 EUR (s.o.) übrig sind. Abzurechnen sind daher 67,50 EUR (1,5 Einigungsgebühr) sowie 8,30 EUR = 75,80 EUR zzgl. 19 % MwSt (14,40 Euro) = Gesamtkosten 90,20 EUR. Der Schuldner hat jetzt die 40,00 EUR Hauptforderung, die 83,53 EUR Gesamtkosten (vor Zahlungsvereinbarung) und die 90,20 EUR Gesamtkosten für die Zahlungsvereinbarung, also 213,73 EUR zu zahlen.
Warum muss eine solche Vereinbarung überhaupt Geld kosten?
“Jedes Verfahren, das nicht vor Gericht landet, belohnt der Gesetzgeber. Jede außergerichtliche Erledigung entlastet die Justiz. Der Gesetzgeber hat es daher ausdrücklich geregelt, dass der Anwalt für seine Bemühungen um die außergerichtliche Erledigung als Anreiz eine zusätzliche Gebühr erhält.
Die Vereinbarungen selbst dürften in der Regel auch bei einem Anwalt schon so vorbereitet sein, dass deren Erstellung keinen größeren Aufwand darstellt. Allerdings ist der Anwalt naturgemäß gehalten, auch zu überwachen, ob die Raten tatsächlich vereinbarungsgemäß gezahlt werden. Ist das nicht der Fall, wird der Anwalt den Schuldner an die Zahlung erinnern. Zudem verursacht jede Buchung zeitlichen Aufwand sowohl beim Zahlungsein- als auch beim Zahlungsausgang. Das alles ist Teil einer Dienstleistung, die kostet. Und manche dieser Zahlungsvereinbarungen laufen über Jahre. ”
Können solche Kosten für Zahlungsvereinbarungen bei einem Anwalt auch mehrfach entstehen?
“Auch das ist möglich und gar nicht einmal ungewöhnlich. Nehmen wir an, der Anwalt hat vorgerichtlich eine Zahlungsvereinbarung getroffen. Der Schuldner hält diese jedoch nicht ein und reagiert auch nicht auf die anwaltlichen Zahlungsaufforderungen. Schließlich führt der Anwalt darauf hin das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren durch und, um die Vollstreckung abzuwenden, ersucht der Schuldner den Anwalt nun erneut um Ratenzahlung.”
Was passiert, wenn der Schuldner die Sache bis hier aussitzt und sich gar nicht kümmert?
“Auf jeden Fall sollte man m. E. den Schuldner damit nicht ‘durchkommen’ lassen und die Maßnahmen zur Realisierung der Forderung jetzt frustriert stoppen. Inkonsequenz spricht sich bei Schuldnern schnell rum. Aber abgesehen davon wird der Rechtsanwalt selbstverständlich (realistischerweise) vor der Beantragung eines gerichtlichen Mahnverfahrens geprüft haben, ob über den Schuldner irgendwelche harten Negativdaten im Schuldnerregister eingetragen sind. Sollte es harte Negativdaten wie ‘Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen” ‘Nichtzahler’ oder den Eintrag ‘Verweigerung der Vermögensauskunft’ geben, kann es ratsam sein, es bei einem vorgerichtlichen Verfahren zu belassen. Und sollte letztlich das ‘Ende der Fahnenstange’ aller Möglichkeiten erreicht sein, kann ein realistischer Schlussstrich vor weiterem Schaden bewahren.” “Sind jedoch keine harten Negativdaten feststellbar, wird der Rechtsanwalt in der Regel das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Die Einigungsgebühr hat sich der Schuldner vielleicht erspart, doch wird es ab jetzt teurer als der Abschluss und die Einhaltung der Zahlungsvereinbarung. Bei einem Rechtsanwalt entstehen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren Kosten: eine sogenannte 1,0 Verfahrensgebühr für die Beantragung des gerichtlichen Mahnbescheides und eine 0,5 Verfahrensgebühr für die Beantragung des Vollstreckungsbescheides, 20% (von dieser Gebühr, max. 20,00 Euro) Auslagenpauschale sowie ggf. die Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag Das heißt in Zahlen: Bei einer Forderung von ‘bis 500 Euro’ kommen 45,00 EUR (1,0 Verfahrensgebühr) sowie 22,50 EUR (0,5 Verfahrensgebühr) sowie 13,50 EUR (20% von 67,50) = 81,00 EUR zzgl 19% MwSt (15,39 EUR) = 96,39 EUR Gesamtkosten auf den Schuldner zu. Das Gericht berechnet dem Anwalt zudem 32,00 EUR Gerichtskosten, die der Anwalt dem Schuldner ebenfalls belastet. Das Verfahren schlägt damit mit 128,39 EUR zu Buche.
Zu zahlen wären also jetzt die 40,00 EUR Hauptforderung, die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 83,53 EUR sowie die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens in Höhe von 128,39 EUR, wovon aber die Hälfte der vorgerichtlichen 1,3 Geschäftsgebühr, also 34,81 EUR inkl. MwSt. in Abzug zu bringen sind. Es bleiben 217,11 EUR.”
Ganz bitter für den Schuldner: Anwalt erhebt sofort Klage
“Es kann sein, dass der Rechtsanwalt nach der 1. Zahlungsaufforderung sofort Klage vor dem Zivilgericht erhebt. Für den Schuldner ist das extrem bitter. Hier entscheidet der Verfahrensverlauf über die endgültige Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten. Kommt es zur mündlichen Verhandlung und im Anschluss zu einem Urteil, entstehen in der Regel an Kosten insgesamt: 2,5 Anwaltsgebühren (1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr), also 112,50 EUR. Auch hier kommt wieder die Auslagenpauschale von 20,00 EUR dazu sowie ggf. die MwSt. Die Anwaltskosten betragen also 157,68 EUR. Dazu sind Gerichtskosten in Höhe von 105,00 EUR fällig. Das Verfahren schlägt so mit 262,68 EUR Kosten zu Buche (vorausgesetzt, der Schuldner nimmt sich nicht selbst ebenfalls einen Anwalt). Dazu kommen die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 83,53 EUR, von denen allerdings wieder 34,81 EUR als Anrechnungsbetrag abzuziehen sind. Das ergibt stolze 311,40 EUR zzgl. 40,00 EUR ursprüngliche Forderung/Hauptforderung = 351,40 EUR.”
Ab jetzt drohen auch Kosten für die Zwangsvollstreckung, kümmert sich der Schuldner weiterhin nicht
“Eine Standardmaßname aus dem Bereich der Forderungspfändung könnte sein: Eine Lohn- oder Kontenpfändung. Diese löst ggf. jeweils 20,00 EUR Gerichtskosten und eine 0,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 19,28 EUR Anwaltskosten inkl. Auslagenpauschale und MwSt aus. Dazu kommen Zustellungskosten in Höhe von rund 40,00 EUR, die der Gerichtsvollzieher im Namen der Staatskasse einzieht, also gesamt rund 80,00 EUR.”
Ist die Forderungspfändung erfolglos, kann die Beauftragung des Gerichtsvollziehers folgen
“Hier kann der Antrag auf Sachpfändung gestellt werden. Die Anwaltskosten belaufen sich auf 19,28 EUR (wie oben). Dazu kommen Gerichtsvollzieherkosten von rd. 30,00 EUR, gesamt also rund 50,00 EUR. Weitere Kosten entstehen für das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft (früher ‘Offenbarungseid’). Der Anwalt kann bei dem Gegenstandswert von 40,00 EUR (unser Beispiel) hierfür weitere 19,28 EUR abrechnen, und beim Gerichtsvollzieher kommen rund 60,00 EUR zusammen. Und wenn dann der Schuldner – was häufig vorkommt – auf die Ladung des Gerichtsvollziehers hin nicht erscheint, ist der Rechtsanwalt gehalten, Haftbefehl zu beantragen und den Schuldner vorführen zu lassen. Anwaltskosten gibt es hierfür nicht, aber die Gerichtsvollzieherkosten können mit rund 60,00 EUR zu Buche schlagen. Dazu kommen Gerichtskosten in Höhe von 20,00 EUR. Zusammen haben wir dann für die Einschaltung des Gerichtsvollziehers ca. 210,00 EUR.
Je nach dem, für welches Gerichtsverfahren sich also der Anwalt entscheidet (Klage oder Mahnbescheid), hat der Schuldner nun 290,00 EUR zzgl. 217,11 EUR, gesamt rund 510,00 EUR, oder 290,00 EUR zzgl. 351,40 EUR, und somit rund 640,00 EUR zu ‘berappen’ (siehe Grafik). Hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger die Vermögensauskunft übersandt, muss der Rechtsanwalt prüfen, ob sich daraus Pfändungsmöglichkeiten ergeben und dann ggf. auch pfänden. Veranlasst der Anwalt – nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses – nur zwei weitere Maßnahmen der Forderungspfändung, sind wir hier bei weiteren rund 160,00 EUR. Sind Ermittlungen notwendig, weil der Schuldner ‘untertaucht’ oder die Tür nicht öffnet, wenn der Gerichtsvollzieher kommt, oder sich wochentags der Vollstreckung entzieht und nur sonntags angetroffen wird usw., erhöhen sich die Gesamtkosten extrem, so dass auch 700,00 EUR Gesamtforderung und mehr mit den Jahren locker zu erreichen sind.
Für den Forderungseinzug auch einer kleinen Forderung muss der Schuldner aber dennoch aufkommen?
“Ja, genau. Gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB ist der Verzugsschaden, also der Schaden, den ein Gläubiger durch den Zahlungsverzug eines Schuldners erleidet, vom Schuldner zu ersetzen. Wie sich aus § 4 Abs. 5 RDGEG ergibt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass hierzu auch die Kosten eines Inkassounternehmens gehören können. Rechtsdienstleister wie Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte stehen mit Rat und Tat zur Seite. Sie prüfen eingehend, ob eine Forderung berechtigt ist und inwieweit der Einzug erfolgreich sein kann, auf welchem Wege und mit welchen Mitteln. Vereinbarungsgemäß erbrachte Lieferungen und Leistungen verdienen ihre vereinbarte, rechtmäßige Vergütung. Eine offene Forderung ist und bleibt eine offene Forderung! Mit ‘Abzocke’ hat das wahrlich nichts zu tun. Bei Anwalt oder Inkassounternehmen, Gerichtsvollzieher und dem Staat entstehen gleichermaßen allerdings unverhältnismäßig hohe Kosten, wenn der Schuldner untätig bleibt. Und das ist dann nicht die Schuld des Gläubigers, des Anwalts oder des Inkassounternehmens, auch nicht die des Gerichtsvollziehers oder die des Staates. Das hat sich der Schuldner dann ganz alleine zuzuschreiben.”
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