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Anerkennung von Jugendschutzprogrammen / FSM hat ihren Beurteilungsspielraum bei der Bewertung von JusProg nicht überschritten
Berlin (ots) – Die Gutachterkommission der FSM hat am 1. März 2019 entschieden, dass die neue Version des Jugendschutzprogramms JusProg die gesetzlichen Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) erfüllt. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat in ihrer Sitzung vom 15. Mai 2019 nun beschlossen, dass die FSM mit dieser Entscheidung die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten haben soll und die Anerkennung daher unwirksam sei. Nach Überzeugung der FSM ist diese Entscheidung in der Sache unzutreffend. Die KJM vermischt mit dieser Entscheidung auf unzulässige Weise die Bewertung von Jugendschutzprogrammen auf der einen Seite und die Aufsicht über Anbieter von Online-Inhalten auf der anderen Seite: Das Gesetz verlangt ausdrücklich nicht, dass Jugendschutzprogramme auf jedem beliebigen Endgerät funktionieren müssen. Die FSM-Prüfung ist im Rahmen der geltenden Gesetze in einem ordnungsgemäßen Verfahren durch einen unabhängigen Gutachterausschuss erfolgt. Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb die FSM ihren Beurteilungsspielraum überschritten haben sollte. Die FSM wird nun prüfen, ob eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Entscheidung der KJM erhoben wird.
JusProg wurde am 29. Februar 2012 erstmalig durch die Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein als Jugendschutzprogramm anerkannt. Nach Inkrafttreten des derzeit gültigen JMStV, der den Selbstkontrollen die Zuständigkeit über die Eignungsbeurteilung von Jugendschutzprogrammen gibt, erfolgte am 2. März 2017 die erste positive Beurteilung von JusProg durch die FSM. Die KJM hat damals die Entscheidung der FSM bestätigt. An den gesetzlichen Grundlagen für die Entscheidung hat sich seitdem nichts verändert, während JusProg um zahlreiche neue Funktionen erweitert wurde. Am 1. März 2019 hat die FSM nach erneuter umfangreicher Prüfung wiederum eine Positivbewertung vergeben. Für alle bisherigen Bewertungen durch KJM bzw. MA HSH sowie FSM seit dem Jahr 2012 gilt, dass die jeweils prüfungsgegenständliche Software von JusProg nur für Windows-Betriebssysteme verfügbar ist. Dies war nie ein Grund für eine Ablehnung der Entscheidung. Bei der Prüfung durch die FSM hat sich gezeigt, dass sich bei gleichbleibender Rechtslage die Leistungsfähigkeit von JusProg seit 2017 wesentlich verbessert hat.
Martin Drechsler, Geschäftsführer der FSM:
„Anders als von der KJM behauptet, ist es nicht zutreffend, dass JusProg nur für Chrome-Browser funktioniert. Das Programm arbeitet unter Windows mit allen gängigen Browsern. Darüber hinaus schreiben die gesetzlichen Bestimmungen nicht vor, dass die Programme plattform- und geräteübergreifend funktionieren müssen. Durch die Entscheidung der KJM wird das vom Gesetzgeber festgeschriebene Jugendschutzsystem zwischen Anbieterkennzeichnung und nutzerseitigen Filterlösungen ausgehebelt. Die alternativen Schutzmöglichkeiten, auf welche die KJM verweist – wie Sendezeitbeschränkungen oder Personalausweiskontrollen – sind fernab heutiger Nutzungsrealitäten und bieten keinen Schutz vor problematischen ausländischen Inhalten. Die KJM-Entscheidung bedeutet einen herben Rückschlag für die Weiterentwicklung von Schutzsystemen für Kinder und Jugendliche.“
Über die FSM
Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM e.V.) ist eine anerkannte Selbstkontrolleinrichtung für den Bereich Telemedien. Der Verein engagiert sich maßgeblich für den Jugendmedienschutz – insbesondere die Bekämpfung illegaler, jugendgefährdender und entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte in Online-Medien. Dazu betreibt die FSM eine Beschwerdestelle, an die sich alle wenden können, um jugendgefährdende Online-Inhalte zu melden. Die umfangreiche Aufklärungsarbeit und Medienkompetenzförderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen gehören zu den weiteren Aufgaben der FSM.
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