VKI: Gesetzwidrige Klausel bei der Erhöhung des Heimentgelts
Angehörige erhält zu viel gezahltes Entgelt zurück
Wien (OTS/VKI) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums für einen Heimbewohner auf Rückzahlung von Heimentgelterhöhungen geklagt. Das Landesgericht (LG) Wels beurteilte die der Entgelterhöhung zugrundeliegende Vertragsklausel als zu unbestimmt und damit als rechtswidrig. Die Preiserhöhungen auf Grundlage dieser Klausel sind somit unwirksam und der Differenzbetrag muss zurückgezahlt werden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Tochter eines verstorbenen Heimbewohners des Seniorenwohn- und Pflegeheims der Marktgemeinde Gunskirchen hatte sich an den VKI gewandt und um Überprüfung des gezahlten Entgelts gebeten. Ihr Vater war Selbstzahler, d. h. er finanzierte die Kosten seines Heimaufenthaltes aus eigenen Mitteln. Bei Vertragsabschluss war vereinbart, dass er für das Heimzimmer täglich 83,27 Euro zu zahlen hatte. Im folgenden Jahr wurde dieser Preis einseitig auf 90,64 Euro hinaufgesetzt, im Jahr darauf sogar auf 100,10 Euro täglich. Im Vertrag war vorgesehen, dass der Heimträger das Heimentgelt einseitig ändern kann, wenn sich die bisherige Berechnungs- bzw. Kalkulationsgrundlage der Entgelte ändert, unter anderem auch durch eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen.
Eine einseitige Preiserhöhung ist aber nur unter strengen Voraussetzungen gesetzlich erlaubt. Unter anderem bedarf es vorab einer genauen Umschreibung der Umstände, die zu einer solchen Änderung führen können. Dem Verbraucher muss es jedenfalls möglich sein, die Entgeltänderung auf ihre sachliche Rechtfertigung zu überprüfen. Eine Entgelterhöhung darf nicht generalklauselartig und an nicht näher bestimmt bezeichnete „Gesetzesänderungen“ geknüpft werden, weil dann die sachliche Rechtfertigung im Einzelfall nicht überprüfbar ist. Laut LG Wels ist die vorliegende Vertragsklausel zu unbestimmt und daher unwirksam. Auf Grundlage dieser gesetzwidrigen Klausel durfte das Heimentgelt nicht erhöht werden. Der Heimträger musste den unzulässiger Weise erhöhten Betrag zurückzahlen. Im konkreten Fall waren dies rund 8.500 Euro
„Auch in dem sensiblen Bereich der Pflege kommen leider immer wieder Gesetzesverstöße vor“ so Mag. Nadya Böhsner, zuständige Juristin im VKI. „Wir raten Heimbewohnern bzw. deren Angehörigen generell, sich die Heimverträge genau durchzuschauen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf [www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at/).
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