Stellungnahme Christian Krawinkel, CKV: Boris Becker Trophäen

Berlin (ots) – Christian Krawinkel ist mit seinem Unternehmen CKV im Juli 2019 in der Zwangsversteigerung um die Memorabilia des Boris Becker angetreten, um mit einer halben Million Euro die Sammlung des Tennisstars in seiner Vollständigkeit im Rahmen eines Finanzierungskonzepts zu erhalten.

Christian Krawinkel kontaktiert sogar den Londoner Insolvenzverwalter Mark Ford mit seiner Idee die Rechte an eventuell noch existierenden neun Pokalen zur Vervollständigung seiner Sammlung zu erwerben, die vor dem Insolvenzgericht als verschollen deklariert sind. Als Boris Becker sich weigert eine Erklärung zu unterschreiben nach der die Pokale nicht vor Versteigerung verwertet wurden, tritt Christian Krawinkel über seine Londoner Anwälte Irwin Mitchell von den Verhandlungen zurück.

Boris Becker sucht im gesamten Verlauf der Angelegenheit keinerlei Gespräch und weilt stattdessen medienwirksam im Urlaub. Überraschend kontaktiert nun Khaled Ezzedine die CKV bezüglich eines Tennis-Akademie-Projektes in Hochheim/Main mit geplantem Becker-Museum, um an die Sammlung zu gelangen – bevorzugt als Schenkung oder Leihgabe. Weiter teilt Herr Ezzedine Herrn Krawinkel telefonisch mehrmals mit, dass er bereits sowieso alle Schuldscheine von Boris Becker über die verschollenen Pokale hätte und Herr Becker ihm diese sukzessive übereignen würde. Es ist eine rechtlich diskussionswürdige Situation, in der Schuldscheine von offiziell eigentlich nicht existenten Pokalen in Umlauf sind. Insolvenzverwalter Mark Ford hat diese Rechte nicht im Sinne der Gläubiger meistbietend öffentlich versteigert, sondern wohl an Dritte verkauft, was sich im neuen Mehrerlös der Auktion zeigt. Statt den bislang kommunizierten 764.000 Euro sind nun mehr als 930.000 Euro als Versteigerungerlös der Trophäen veröffentlicht. (Quelle: BILD 9.11.19)

Diese Tatsache veranlasst Christian Krawinkel zum endgültigen Rückzug und alternativer Nutzung der Sammlung, bis hin zu einer eigenständigen Versteigerung mit einem Erlösanteil für einen wohltätigen Zweck.

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