ACE warnt vor Restalkohol am Steuer
Berlin (ots) – Zum Jahresende laden Marktstände und Betriebsfeiern zum geselligen Beisammensein ein. Nach dem Genuss von Glühwein, Grog etc. ist die Heimfahrt mit Taxi, Bus, Bahn oder einer Mitfahrgelegenheit sicher. Der ACE, Deutschlands zweitgrößter Autoclub, warnt in diesem Zusammenhang vor den Gefahren von Restalkohol am Steuer, denn oftmals kann Alkohol in der zur Verfügung stehenden Ruhezeit nicht vollständig abgebaut werden. Das Risiko fataler Unfallfolgen ist massiv erhöht. Der ACE rät deshalb eindringlich dazu, im Zweifel das Fahrzeug auch am Folgetag stehenzulassen.
Die Behauptung, dass genügend Schlaf ausreicht, um Alkohol abzubauen, stimmt so nicht. Der Abbau von Alkohol ist individuell verschieden und hängt von vielen Faktoren ab: Beispielsweise das Körpergewicht, die Körpergröße und das Lebensalter. Hinzu kommt, welche Art und natürlich wie viel Alkohol am Abend zuvor konsumiert wurde. Alkohol wird im Körper zudem nur langsam abgebaut, nur ungefähr 0,1 Promille pro Stunde. Der ACE rät strikt davon ab, die verbliebene Restalkoholmenge selbst zu errechnen, denn solche Berechnungen sind keine sichere Grundlage.
Wer sich trotzdem ans Steuer oder auf das Fahrrad setzt, sollte die geltenden Grenzwerte kennen. Bereits bei 0,3 Promille kann es bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erheblichen Sanktionen kommen. Ab 0,5 Promille müssen Autofahrende und auch E-Scooter-Nutzer mit Fahrverbot, Punkten und Bußgeld rechnen. Es drohen mindestens 500 Euro sowie zwei Punkte in Flensburg. Als „absolut fahruntüchtig“ gilt, wer mit mehr als 1,09 Promille unterwegs ist. Fahrerlaubnisentzug, Geldstrafe und drei Punkte in Flensburg sind die Folge. Im Falle eines Unfalls riskiert der alkoholisierte Fahrer zudem seinen Vollkasko-Versicherungsschutz. Für Fahrradfahrende liegt die Fahruntauglichkeit bei 1,6 Promille im Blut. Es drohen eine Geldstrafe sowie zwei Punkte in Flensburg. Auch Fahrradfahrer müssen unter Umständen eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) absolvieren. Bei Nichtbestehen der Untersuchung kann der Führerschein entzogen werden.
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