Bundesrat beschließt Neuerungen im Einkommenssteuergesetz: Was das für die 44-Euro-Freigrenze bedeutet
Frankfurt (ots) – Arbeitgeber, die an Mitarbeiter Sachbezugsleistungen im Rahmen der monatlichen Freigrenze von 44 Euro geben, müssen sich ab Januar 2020 an strengere Vorschriften halten. Ein Gutachten der Wirtschaftsprüfung BDO im Auftrag von Sodexo zeigt, was das in der Praxis bedeutet.
Möchten Unternehmen Angestellten etwas Gutes tun, vergeben sie Gutscheine oder Prepaidkarten mit einem bestimmten Geldbetrag. Das ist monatlich bis 44 Euro steuerfrei möglich – vorausgesetzt, es handelt sich um Sachbezüge. Ab 2020 sind diese nach einem Beschluss von Bundestag und Bundesrat an strengere Vorschriften gekoppelt. Die betreffende steuerrechtliche Änderung des § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft rund sechs Millionen Arbeitnehmer in Deutschland und gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020.
Der Gesetzgeber will durch die Neuregelung Rechtssicherheit schaffen und den steuerpflichtigen Barlohn sowie steuerfreie Sachbezüge klar voneinander abgrenzen. Um Unsicherheiten und Fragezeichen von Arbeitgebern über die Neuregelung zu beseitigen, veröffentlicht Sodexo, Spezialist für Mitarbeiter-Benefits und Sachbezüge, online ein Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu den Änderungen im Steuerrecht. Das Gutachten kann hier abgerufen werden: https://www.sodexo.de/aenderung-44-euro-sachbezug. Sodexo erläutert kompakt und verständlich, was auf Firmen ab Januar 2020 konkret zukommt. Die wesentlichen Punkte sind:
– Zum steuerpflichtigen Barlohn zählen künftig zweckgebundene
Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und
Geldsurrogate wie Kredit- oder Guthabenkarten. Auch andere
Geldbetrag-Präsente fallen darunter.
– Im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze ist keine Lohnumwandlung mehr
zulässig, das bedeutet, dass Arbeitgeber solche Benefits künftig
zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren müssen.
– Weiterhin als Sachbezug zulässig sind Gutscheine, Geldkarten und
wiederaufladbare Geschenkkarten, mit denen Mitarbeiter
ausschließlich Waren oder Dienstleistungen beziehen können.
Wichtig ist hier, dass diese Sachbezugskarten nur national
einsetzbar sind und mit den betreffenden Einlösestellen
individuelle gewerbliche Akzeptanzpartner-Vereinbarungen
bestehen. Keine Änderung beim Sodexo Benefits Pass
Der Sodexo Benefits Pass fällt als bestimmte zweckgebundene Geldkarte auch weiterhin unter die Kategorie Sachbezug. George Wyrwoll, Unternehmenssprecher und HR-Experte bei Sodexo betont: „Die gesetzliche Regelung schafft endlich Klarheit, in welchem Rahmen Unternehmen ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Sachbezug gewähren können. Das stärkt unsere Position als führender Dienstleister für Mitarbeiter-Benefits deutlich.“
Über Sodexo:
Sodexo beschäftigt in Deutschland rund 10.500 Mitarbeiter, die mit ihrer Servicementalität täglich 1,2 Millionen Verbraucher begeistern. Im Geschäftsbereich Benefits und Rewards Services ist Sodexo Europas führender Anbieter von betrieblichen Sozialleistungen, Incentives, Motivationslösungen und Gesundheitsangeboten für Firmen und Arbeitnehmer. Sodexo ist in den Indizes CAC 40 und DJSI enthalten.
Pressekontakt:
George Wyrwoll
Unternehmenskommunikation und Regierungsbeziehungen
Sodexo Pass GmbH
Lyoner Straße 9
60528 Frankfurt am Main
Tel.: +49 69 73996 6211
E-Mail: George.Wyrwoll@sodexo.com
Original-Content von: Sodexo Pass GmbH, übermittelt durch news aktuell