Karneval 2020 – Darauf müssen Autofahrer achten
Berlin (ots) – Die fünfte Jahreszeit beginnt und die Jecken sind wieder unterwegs. Masken, Kostüme, eine vergnügte Stimmung und Alkohol sind da an der Tagesordnung. Doch was müssen Karnevalisten beachten, wenn sie mit dem Auto zu einer Party fahren? Was beim Karneval 2020 erlaubt ist und was nicht, erklärt die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals Geblitzt.de.
Verkleidungen gehören auch im Jahr 2020 wieder zum Karneval dazu. Da kann man von Glück sagen, dass eine Kostümierung am Steuer nicht grundsätzlich verboten ist. Einige Regeln müssen dennoch beachtet werden. Beispielweise darf der Führer eines Kraftfahrzeuges sein Gesicht nicht verhüllen oder verdecken (§ 23 Abs. 4 StVO). Brillen, Kopfbedeckungen oder Gesichtsschmuck sind aber erlaubt. Wird man vermummt hinterm Steuer erwischt, kann dies den Betroffenen einen Regelsatz von 60 Euro kosten. Ein Eintrag im Punkteregister ist hingegen nicht zu befürchten. Wurde der Karnevalist wegen des Überfahrens einer Ampel geblitzt und die Vermummung wurde daraufhin entdeckt, können 90 bis 360 Euro, ein bis zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot zu den 60 Euro hinzukommen. War dagegen eine zu hohe Geschwindigkeit der Grund für das Auslösen eines Blitzers, kann dieser Verstoß mit 70 bis 680 Euro, ein bis zwei Punkten und einem Fahrverbot von ein bis drei Monaten zusätzlich sanktioniert werden. Eine Ausnahme bezüglich des Vermummungsverbots gibt es allerdings: Motorradfahrer, da diese einen Schutzhelm tragen müssen.
Verursacht ein Karnevalist im Kostüm einen Unfall, kann es zu weiteren Konsequenzen kommen. Denn sollte die Wahrnehmung durch das Kostüm eingeschränkt sein, kommt der Fahrer seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 1 Abs. 2 StVO) nicht nach. In diesem Fall kann es passieren, dass zusätzliche Sanktionen zu den üblichen hinzukommen. Übrigens kann dies auch Konsequenzen für den Versicherungsschutz haben. Denn oftmals werden Leistungen bei grober Fahrlässigkeit verweigert. Dann muss der Betroffene selbst zahlen. Zudem besteht die Gefahr, dass die Versicherung den Fahrer, sofern dieser auch der Halter ist, in eine andere Schadenfreiheitsklasse einordnet und damit in Zukunft die Beiträge anzieht.
Auch zur Faschingszeit müssen sich Autofahrer an die Promillegrenze halten. Ab 0,5 Promille werden anderenfalls 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat fällig. In der Probezeit ist Alkohol ganz verboten. Hält man sich nicht daran, läuft man Gefahr, dass die Probezeit verlängert wird. Außerdem droht ein Bußgeld von mindestens 250 Euro und ein Punkt. Im Übrigen gelten dieselben Alkoholgrenzwerte bei E-Scootern. Das beutet, wer mit 0,5 oder mehr einen Elektroroller fährt, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Ab 1,1 Promille begeht man, wie beim Autofahren auch, eine Straftat.
Ebenfalls keine gute Idee ist es, angetrunken Fahrrad zu fahren. Verursacht man einen Unfall ab 0,3 Promille, kann der Führerschein entzogen werden. Fahrradfahrer gelten ab 1,6 Promille als fahruntüchtig. Überschreitet man diese Grenze, begeht man eine Straftat und eine satte Geldbuße von etwa einem Monatsgehalt (30 Tagessätze) oder einer Freiheitsstrafe sowie der Entzug des Führerscheins können auf einen zukommen.
Am Karneval muss mit unvorsichtigen Fußgängern gerechnet werden. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, nachdem ein Fußgänger am Fasching Samstag gegen 17 Uhr auf die Straße gelaufen war und von einem Auto angefahren worden war. Laut des Gerichts muss an den Faschingstagen in der Nähe von öffentlichen Veranstaltungen mit plötzlichen und unkontrolliert auf die Straße laufenden Fußgänger gerechnet werden (Az.: 12 U 122/75).
Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.
Pressekontakt:
CODUKA GmbH
www.geblitzt.de
Leiter Marketing und PR
Dr. Sven Tischer
Telefon: 030 / 99 40 43 630
E-Mail: presse@coduka.de
Original-Content von: CODUKA GmbH, übermittelt durch news aktuell