Kita geschlossen, Schule zu! – Kinderbetreuungskosten können Sie steuerlich absetzen
Neustadt a. d. W. (ots) – Anmoderationsvorschlag: Kontaktverbot und Ausgangsbeschränkungen – das gesellschaftliche Leben steht wegen des Corona-Virus still. Auch Kitas und Schulen sind seit einiger Zeit geschlossen und wer Kinder hat, muss sich nun um die Betreuung kümmern. Einige von uns können ins Homeoffice wechseln und sich so zumindest einigermaßen um die Kinder kümmern. Wer allerdings nicht von zuhause aus arbeiten kann und wessen Beruf auch nicht als „systemrelevant“ gilt, hat ein Problem. Dann müssen Verwandte oder Babysitter her, die natürlich auch Geld kosten. Aber kann man sich dieses Geld vom Staat zurückholen? Mario Hattwig berichtet
Sprecher: Bis zu 4.000 Euro pro Kind und pro Jahr kann man an Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr als sogenannte Sonderausgaben von der Steuer absetzen, wenn das Kind im eigenen Haushalt lebt. Dazu zählen Kosten für den Platz im Kindergarten, in der Kindertagesstätte oder auch im Kinderhort. Essens- oder Spielgeld kann man nicht absetzen. In Zeiten von Corona sind die Kindergärten und Schulen allerdings geschlossen – trotzdem müssen die Kinder betreut werden – zum Beispiel von einem Babysitter.
O-Ton 1 (Christina Georgiadis, 17 Sek.): „Und das kostet natürlich auch Geld. Aber wer das organisiert bekommt, der kann diese Babysitter-Kosten immerhin in der Steuererklärung angeben. Aber bitte mit einer ordentlichen Rechnung und auch nicht bar, sondern ausschließlich per Überweisung. Denn das Finanzamt erkennt Barzahlungen nicht an.“
Sprecher: So Christina Georgiadis vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., kurz VLH. Wenn zum Beispiel Ihre Schwester auf die Kinder aufpasst, kann sie Ihnen ihre Fahrtkosten in Rechnung stellen. Und die können Sie wiederum von der Steuer absetzen.
O-Ton 2 (Christina Georgiadis, 11 Sek.): „30 Cent pro gefahrenem Kilometer sind dabei durchaus angemessen. Das geht übrigens auch dann, wenn die Betreuung eine sogenannte ‚Gefälligkeit‘ darstellt, also wenn Ihre Schwester überhaupt kein Geld fürs Kinderhüten nimmt.“
Sprecher: Trotzdem sollte man auch mit Familienangehörigen einen Vertrag aufsetzen.
O-Ton 3 (Christina Georgiadis, 16 Sek.): „Sie schreiben den Namen und die Adresse Ihrer Schwester rein, Sie schreiben außerdem rein, dass Ihr Kind regelmäßig betreut wird von Ihrer Schwester und dass Ihre Schwester dafür eine Erstattung der Fahrtkosten bekommt. Und Ihre Schwester schreibt Ihnen dann eine Rechnung über die entstandenen Fahrtkosten und Sie überweisen ihr das Geld.“
Sprecher: Informieren kann man sich hierzu auf der Internetseite der Vereinigten Lohnsteuerhilfe – vlh.de.
O-Ton 4 (Christina Georgiadis, 21 Sek.): „Unsere bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen stehen Ihnen übrigens auch jetzt, während der Corona-Krise, zur Verfügung und erstellen die Einkommensteuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner. Einfach telefonisch oder per Mail melden und mit dem Berater besprechen, wie man jetzt am besten vorgeht. Unsere Mitglieder erhalten durchschnittlich übrigens rund 1.300 Euro in Erstattungsfällen vom Staat zurück.“
Abmoderationsvorschlag: Eltern, die nicht von Zuhause aus arbeiten können und deren Beruf nicht als systemrelevant gilt, müssen Alternativen für die Betreuung ihrer Kinder finden. Das können Verwandte oder Babysitter sein. Die gute Nachricht: Die hier entstehenden Kosten können Sie von der Steuer absetzen. Mehr Infos finden Sie unter vlh.de.
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Christina Georgiadis
Mail:christina.georgiadis@vlh.de
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