Arbeitsrechtliche Fragen zu Dienstreisen in Zeiten von Corona
Hamburg (ots) – Die Corona-Pandemie beeinflusst unser alltägliches Privat- und Arbeitsleben. Auch wenn ein Großteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet, gibt es nach wie vor Geschäftsreisende, die Dienstreisen, ggf. auch ins Ausland antreten müssen. Können sie von ihrem Arbeitgeber dazu verpflichtet werden? Welche Vorkehrungen müssen dafür getroffen werden? Diese und weitere Fragen beantwortet Dr. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler und Professor an der Hochschule Fresenius in Hamburg, im Interview.
Darf ein Mitarbeiter eine Geschäftsreise in ein Land mit hohen Corona-Infektionsraten ablehnen?
Die Anweisung einer Dienstreise ist grundsätzlich vom Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) gedeckt. Im Einzelfall ist jeweils abzuwägen, wie hoch das Risiko für den Arbeitnehmer ist. Ist die Dienstreise besonders wichtig, weil der Arbeitnehmer zum Beispiel eine für das Unternehmen besonders wichtige Transaktion abschließen muss, kann auch die Anweisung zur Reise in eine „gefährdete Region“ zulässig sein. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer aber natürlich schützen, etwa in dem er Sicherheitsmaßnahmen trifft und den Arbeitnehmer mit Verhaltensrichtlinien oder Schutzausrüstung versieht.
Eine Fluggesellschaft hat bei einem Flug bereits einen Blut-Schnelltest für Passagiere vor dem Boarding durchgeführt. Darf der Arbeitnehmer diesen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit ablehnen, wenn dadurch die Reise ausfällt, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen?
Ein Blut-Schnelltest ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und -auch bei einem kleinen „Pieks“ -ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Der Arbeitnehmer wird sich regelmäßig weigern können, eine solche Maßnahme zu erdulden. Er muss dann auch etwaige Stornokosten dem Arbeitgeber nicht erstatten. Gesundheitsmaßnahmen geringeren Umfangs, wie eine medizinische Befragung oder ein kontaktloses Fiebermessen wird der Arbeitnehmer hingegen hinzunehmen haben.
Darf ein Arbeitgeber, wenn es einen Impfstoff gegen COVID-19 gibt, Mitarbeiter zwingen, sich in Deutschland einer Impfung zu unterziehen?
Nein. Solange eine Impflicht -wie kürzlich für bestimmte Personengruppen für Masern eingeführt -nicht besteht, kann ein Arbeitgeber dies nicht von seinen Arbeitnehmern verlangen. Der Arbeitgeber darf natürlich mit dem Betriebsarzt gesundheitliche Aufklärung betreiben und hierzu aufrufen. Ein Arbeitnehmer, der sich weigert, muss aber keine Konsequenzen befürchten. Selbst wenn der Arbeitnehmer später an Sars-CoV-2 erkrankt, muss der Arbeitgeber grundsätzlich Entgeltfortzahlung leisten. Dies gilt auch, wenn dem Mitarbeiter bei der Ankunft am Reiseziel nur mit einer vor Ort durchzuführenden Coronaschutzimpfung die Einreise durch die lokalen Behörden erlaubt wird und er bei Weigerung unverrichteter Dinge zurückreisen muss.
Muss der Arbeitgeber bei Auslandsreisen deutscher Mitarbeiter sicherstellen, dass am Reiseziel die Vorgaben nach dem neuen Arbeitsschutzstandard COVID-19 des Bundesarbeitsministeriums erfüllt werden?
Der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaften bei Arbeitsunfällen erstreckt sich zwar auch auf Dienstreisen ins Ausland. Der deutsche Arbeitsschutzstandard aber gilt für Betriebe in Deutschland, bei denen der Arbeitgeber auch die Möglichkeit hat, auf die Einhaltung der Vorschriften hinzuwirken. Im Ausland können die Vorschriften daher keine Geltung beanspruchen.
Wenn am Reiseziel eine Maskenpflicht besteht, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter diese zur Verfügung stellen?
Ja, wenn die Reise dienstlich veranlasst ist, muss der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen.
Hat der Mitarbeiter auch Anspruch darauf, für die Reise ein Handdesinfektionsgel vom Arbeitgeber zu erhalten?
Der Arbeitgeber muss aufgrund seiner Fürsorgepflicht geeignete Schutzmaßnahmen treffen. Hierunter wird -sofern dies etwa vom Betriebsarzt empfohlen wird -auch das Stellen von Desinfektionsgel für die Reise fallen. Ansonsten kann aber auch übliche Hygiene wie etwa regelmäßiges Händewaschen genügen.
Der Autor Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei FHM – Fuhlrott Hiéramente & von der Meden Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB – sowie Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg.
Über die Hochschule Fresenius
Die Hochschule Fresenius mit ihren Standorten in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Idstein, Köln, München und Wiesbaden sowie dem Studienzentrum in New York gehört mit über 14.000 Studierenden zu den größten und renommiertesten privaten Hochschulen in Deutschland. Sie blickt auf eine mehr als 170-jährige Tradition zurück. 1848 gründete Carl Remigius Fresenius in Wiesbaden das „Chemische Laboratorium Fresenius“, das sich von Beginn an sowohl der Laborpraxis als auch der Ausbildung widmete. Seit 1971 ist die Hochschule staatlich anerkannt. Sie verfügt über ein sehr breites, vielfältiges Fächerangebot und bietet in den Fachbereichen Chemie & Biologie, Design, Gesundheit & Soziales, onlineplus sowie Wirtschaft & Medien Bachelor- und Masterprogramme in Vollzeit sowie berufsbegleitende und ausbildungsbegleitende (duale) Studiengänge an. Die Hochschule Fresenius ist vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert. Bei der Erstakkreditierung 2010 wurden insbesondere ihr „breites und innovatives Angebot an Bachelor- und Master-Studiengängen“, „ihre Internationalität“ sowie ihr „überzeugend gestalteter Praxisbezug“ vom Wissenschaftsrat gewürdigt. Im April 2016 wurde sie vom Wissenschaftsrat für weitere fünf Jahre reakkreditiert.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website: www.hs-fresenius.de (http://www.hs-fresenius.de)
Pressekontakt:
Melanie Hahn
Pressesprecherin Wirtschaft & Medien/onlineplus
T +49 221 973199-507 · M +49 171 359 2590
melanie.hahn@hs-fresenius.de
Original-Content von: Hochschule Fresenius, übermittelt durch news aktuell