
DPolG Bayern: Bundesverwaltungsgericht erlaubt kein sichtbares Tattoo bei einem Polizeibeamten
München (ots) – Jürgen Köhnlein, Vizechef des bayerischen Landesverbandes der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), bedauert die heute ergangene „Tattoo-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts. „Dadurch wird zwar Klarheit hinsichtlich sichtbarer Tattoos bei Polizeibeamtinnen und -beamten geschaffen, jedoch nicht der gewandelten gesellschaftlichen Akzeptanz gegenüber Tätowierungen Rechnung getragen“, meint Köhnlein. „Tattoos sind längst in der Mitte der Gesellschaft angekommen.“
Ein Polizeibeamter hatte 2013 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Anbringung der Tätowierung „aloha“ auf seinem Unterarm beim Polizeipräsidium Mittelfranken gestellt. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Daraufhin klagte der Beamte mit Hilfe des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes der DPolG beim Verwaltungsgericht Ansbach und verlor. In zweiter Instanz entschied sich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gegen sichtbare Tätowierungen.
Köhnlein weist darauf hin, dass in der Altersgruppe der unter 30jährigen mittlerweile jeder Vierte tätowiert ist. Er befürchtet, dass man sich in absehbarer Zeit bei der Polizeieinstellung in Bayern nicht länger den Luxus leisten kann, für den Polizeiberuf gut geeignete Bewerberinnen und Bewerber wegen sichtbarer Tätowierungen zurückzuweisen.
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