Stellungnahme zu Racial Profiling: Bund und Länder müssen polizeiliche Praxis überprüfen
Berlin (ots) – Das Deutsche Institut für Menschenrechte empfiehlt Bund und Ländern, ihre polizeiliche Praxis mit Blick auf Racial Profiling zu überprüfen. „Die Methode des Racial Profiling ist grund- und menschenrechtswidrig“, erklärte Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte. „Eine (selbst-)kritische Auseinandersetzung mit polizeilicher Praxis sollte im Rechtsstaat selbstverständlich sein.“ Denn das Gewaltmonopol des Staates sei nur wegen seiner Bindung an Grund- und Menschenrechte legitim, so Rudolf weiter. „Eine diskriminierungsfreie polizeiliche Praxis ist deshalb auch im Interesse der Polizei. Sie ist auf das Vertrauen aller Menschen in unserer Gesellschaft angewiesen.“ Der Gesetzgeber sowie die Innenministerien und Polizeiführungen sollten deshalb alles in ihren Kräften Stehende tun, um Racial Profiling zu erkennen und zu verhindern.
„Was unter Racial Profiling als grund- und menschenrechtswidrige Praxis zu verstehen ist und welche Grenzen das Verbot rassistischer Diskriminierung polizeilichem Handeln setzt, ist hier wesentlich“, sagte Hendrik Cremer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts und Autor einer heute veröffentlichten Stellungnahme des Instituts zu Racial Profiling. „In der Bundesregierung, in den Innenministerien wie auch in der Polizei werden derzeit Positionen vertreten, die ein unzureichendes Verständnis des im Grundgesetz und zahlreichen Menschenrechtsverträgen verankerten Verbots rassistischer Diskriminierung erkennen lassen“, so Cremer weiter.
Nach Ansicht des Instituts befördern auch polizeiliche Ermächtigungsnormen die polizeiliche Praxis des Racial Profiling. Ein Beispiel für eine solche gesetzliche Grundlage sei Paragraf 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes, der bereits explizit vom UN-Ausschuss gegen rassistische Diskriminierung (CERD) sowie von der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats kritisiert worden sei. Aufgrund dieser Vorschrift darf die Bundespolizei, etwa in Zügen, ohne jeden Anlass Menschen zum Zweck der Migrationskontrolle kontrollieren. Das Gesetz ermächtigt die Beamten, hierbei selektiv vorzugehen, ohne dabei das Verhalten einer Person zum Anlass ihrer Kontrolle nehmen zu müssen. Bei einem solchen Gesetzesauftrag sei es naheliegend, dass die Bundespolizei bei Personenkontrollen regelmäßig (auch) an äußere Merkmale anknüpfe, so der Menschenrechtsexperte.
„Die gegenwärtige Debatte über Racial Profiling und über eine Studie hierzu bietet die Chance, einen Kurswechsel vorzunehmen und ein grund- und menschenrechtlich fundiertes Verständnis von rassistischer Diskriminierung in Recht und Praxis klar zu verankern“, betonte Cremer. Dazu gehöre insbesondere, rassistische Diskriminierung nicht fälschlich nur bei offensichtlich rassistischer Motivation oder rechtsextremistischen Einstellungen zu erkennen, sondern als Mechanismus der Ausgrenzung durch pauschale Zuschreibungen.
WEITERE INFORMATIONEN
Deutsches Institut für Menschenrechte (2020): Racial Profiling: Bund und Länder müssen polizeiliche Praxis überprüfen. Stellungnahme
http://ots.de/awfCTN
Hendrik Cremer (2013): „Racial Profiling“ – Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz. Empfehlungen an den Gesetzgeber, Gerichte und Polizei
http://ots.de/BEcd7e
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