Porsche-Diesel-Abgasskandal: Bahnbrechendes OLG-Urteil zu EA898 im Premium-Diesel zu Lasten der Audi AG

Mönchengladbach (ots) – Der Audi-Dieselmotor EA898 findet sich im Porsche Cayenne und im Porsche Panamera sowie im VW Touareg und in einigen Audi-Modellen. Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hat dazu ein weitreichendes Urteil vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht errungen. Der Motorenhersteller – die Audi AG – muss einen Porsche Cayenne S Diesel zurücknehmen und dafür hohen Schadensersatz leisten. Ihn trifft auch die sekundäre Darlegungslast.

Vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (07.08.2020, Az.: 1 U 119/19) hat der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ein außerordentliches Urteil erstritten. Die Kanzlei Dr. Hartung Rechtsanwälte (www.hartung-rechtsanwaelte.de (http://www.hartung-rechtsanwaelte.de)) befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des gesamten Diesel-Abgasskandals spezialisiert. Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts Kiel (10.10.2019, Az.: 4 O 25/19) im Sinne eines geschädigten Verbrauchers im Diesel-Abgasskandal teilweise abgeändert und diesem Schadensersatz zuerkannt, weil die Motorsteuerung seines Porsche Cayenne S Diesel manipulierend auf den Stickoxidausstoß einwirkt. Den Premium-SUV hatte der Kläger im Juni 2016 gebraucht erworben. Der PKW ist mit einem von der Audi AG entwickelten und hergestellten Motor V 8-Zylinder Diesel 4,2 TDI (Motor EA898 mit der Abgasnorm Euro 5) ausgerüstet. Der EA898 findet sich im Porsche Cayenne und im Porsche Panamera sowie im VW Touareg und in einigen Audi-Modellen. Für das Auto, dessen Kaufpreis knapp 116.000 Euro betrug, erhält der klagende Verbraucher 82.580,12 Euro sowie zusätzlich 2217,45 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2019. Am Tag der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 89.419 Kilometer.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht führt aus: „Der Kläger hat einen Schaden erlitten, indem er zur Eingehung einer nicht gewollten Verbindlichkeit veranlasst wurde. Das Fahrzeug war für seine Zwecke nicht voll brauchbar, weil die Stilllegung möglich gewesen wäre. Das Fahrzeug ist mit unerlaubten Abschalteinrichtungen ausgerüstet, von denen mindestens eine zum Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt geführt hat. Durch eine Änderung der Motorsteuerung soll der Stickoxidausstoß optimiert werden. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) stuft also jedenfalls ein Merkmal der Motorsteuerung, durch das Einfluss auf den Stickoxidausstoß genommen wird, als unzulässig ein.“ Es sei klar, dass die Audi AG als Motorenhersteller vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe.

Die Behörde hat zunächst im Mai 2018 den verpflichtenden Rückruf für insgesamt rund 60.000 Porsche Cayenne mit dem V8 4.2 TDI vom Motortyp EA898 und Porsche Macan mit dem V6 3.0 TDI vom Motortyp EA897 angeordnet. Inzwischen ist auch bewiesen, dass sämtliche dieselmotorisierten Porsche-Fahrzeuge – Panamera, Cayenne und Macan – mit Schummel-Software die Abgassteuerung betreffend ausgestattet und damit vom Audi-Diesel-Abgasskandal betroffen sind. Dementsprechend hat es zwischen Mai 2018 bis März 2020 weitere KBA-Rückrufe gegeben, betont Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Grund der Rückrufe ist, dass das KBA jeweils unzulässige Abschalteinrichtungen entdeckt hat, die zu einem erhöhten Ausstoß von gesundheitsgefährdenden Stickoxiden führen. Selbst beim Aushängeschild Porsche Panamera gibt es unzulässige Abschalteinrichtungen, wie der „Spiegel“ schon im Juli 2018 zu Recht berichtete, was längst auch durch behördliche Feststellungen belegt worden ist.

Dass das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht herausstellt, dass die Audi AG eine sekundäre Darlegungslast treffe, ist für Rechtsanwalt Dr. Hartung ein weiteres gutes Zeichen. In dem Rahmen ist der Hersteller aufgefordert worden, zu den Hintergründen des Rückrufes vorzutragen. Der Hinweis, Audi sei nicht Hersteller des Fahrzeugs, sei unzureichend. Denn die Beklagte habe den Motor entwickelt und hergestellt. „Der Senat sieht es als ausgeschlossen an, dass die Herstellerin des Fahrzeugs, die zudem in Schwesterunternehmen im VW-Konzern ist, die Beklagte als Herstellerin des beanstandeten Motors nicht kontaktiert hat. Die Beklagte hat außerdem eigene Fahrzeuge mit dem Motor ausgestattet, die ebenfalls von dem Rückruf betroffen sein müssen. Ihr müssen die Hintergründe des Rückrufs deswegen bekannt sein, heißt es weiter bei Gericht“, erklärt er.

Und weiter: Die Beklagte treffe eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der vom Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen und der Hintergründe des Rückrufs, schreibt das Gericht. Der Gegner der darlegungsbelasteten Partei könne sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränken, wenn der darlegungsbelasteten Partei der Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar sei und sie außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs stehe und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen habe, während die Gegenpartei diese Kenntnis habe und ihr nähere Angaben zumutbar seien.

Dr. Gerrit W. Hartung weist auf die Tragweite des Urteils hin: „Unserer Kenntnis nach ist dies das erste Urteil eines Oberlandesgerichts zum Dieselmotor EA898. Der Dieselmotor ist vor allem in teuren Fahrzeugen der Oberklasse verbaut, sodass Betrugshaftungsklagen nach § 826 BGB eine sehr lukrative Sache sind. Wir raten dazu, diesen Weg zu forcieren, um eine hinreichende finanzielle Kompensation für den erlittenen wirtschaftlichen Schaden zu erhalten. Das Urteil zeigt, dass die Gerichte weiterhin verbraucherfreundlich urteilen und sich Hersteller nicht aus der Verantwortung stehlen können, indem sie beispielsweise bezüglich der Thermofenster nur allgemein auf die Notwendigkeit zum Motorschutz verweisen.“

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