Verfahrensstand Unglück Gasstation Baumgarten
TÜV AUSTRIA informiert über den aktuellen Verfahrensstand zum Unglück in der Gasstation Baumgarten am 12.12.2017. Das Gerichtsverfahren wird voraussichtlich im Dezember eröffnet.
Wien (OTS) – Nach dem vom Landesgericht Korneuburg nach dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten war die Prüfung der TÜV AUSTRIA ordnungsgemäß und keine Unglücksursache.
Hintergrund
Am Morgen des 12.12.2017 kam es im Gasverteilzentrum der Gas Connect Austria GmbH in Baumgarten an der March (NÖ) zu einer großen Gasexplosion. In dem von der Staatsanwaltschaft Korneuburg eingeleiteten Ermittlungsverfahren hat das von ihr beauftragte Sachverständigen-Büro als Ursache festgestellt, dass der Deckel eines Filterseparators, eines Filters zur Gasreinigung, vor seiner Befüllung mit Gas nicht ordnungsgemäß zugeschraubt worden sei. Im Strafantrag der Staatsanwaltschaft wird unter anderem dem Hersteller des Filterseparators und seinem Betreiber vorgeworfen, nicht für seinen ordnungsgemäßen Verschluss gesorgt zu haben, dem TÜV AUSTRIA, dass ihm dieser Umstand bei seiner Betriebsprüfung nicht aufgefallen sei.
Standpunkt des TÜV AUSTRIA
Der TÜV AUSTRIA hat sich am Ermittlungsverfahren aktiv beteiligt und den Standpunkt vertreten, dass das Öffnen und Verschließen des Filterseparators eine reine Betriebshandlung darstelle, die vom Betreiber zum Reinigen des Filters monatlich durchgeführt werde, ohne dass danach eine Prüfung durch den TÜV stattfinden müsste. Dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft wird daher entgegengetreten, weil der Betreiber nach der gesetzlichen Regelung verpflichtet gewesen wäre, nur einen betriebssicheren, also zugeschraubten Filterseparator mit Gas zu befüllen, unter Druck zu setzen und zur Betriebsprüfung durch die Mitarbeiter des TÜV bereit zu stellen. Nach den gesetzlich geregelten Prüfvorgaben wäre daher das ordnungsmäße Verschließen des Filterseparators nicht Prüfungsgegenstand gewesen.
Hauptverfahren
Im Hauptverfahren wurde vom Gericht ein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger bestellt. Seine bisher vorliegenden Gutachten teilen in vollem Umfang die Ansicht des TÜV AUSTRIA, dass es nicht Aufgabe seiner Mitarbeiter bei der Betriebsprüfung gewesen wäre, das ordnungsmäße Verschließen des Filterseparators zu überprüfen. Vielmehr hätte es zu den Aufgaben anderer Angeklagter gehört, von den Mitarbeitern des TÜV AUSTRIA nur einen solchen Filterseparator eine Betriebsprüfung durchführen zu lassen, der ordnungsgemäß verschlossen und entsprechend den gesetzlichen Verschriften betriebssicher gewesen wäre. Die Betriebsprüfung sei daher keine Unglücksursache.
Ausblick
Der TÜV AUSTRIA ist daher davon überzeugt, dass das Gericht die Gutachten seines Sachverständigen übernehmen wird und der TÜV AUSTRIA und seine Mitarbeiter deswegen freigesprochen werden.
Andreas Wanda | TÜV AUSTRIA Unternehmenskommunikation | cc@tuv.at
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