EQS-HV: ANDRITZ AG: Einberufung der 115. ordentlichen Hauptversammlung für Donnerstag, den 7. April 2022, um 10:30 Uhr, Wiener Zeit
EQS-News: Andritz AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
ANDRITZ AG: Einberufung der 115. ordentlichen Hauptversammlung für
Donnerstag, den 7. April 2022, um 10:30 Uhr, Wiener Zeit
09.03.2022 / 07:30
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
– ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
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ANDRITZ AG
Graz, FN 50935 f
ISIN AT0000730007
(„Gesellschaft“)
Einberufung der 115. ordentlichen Hauptversammlung der ANDRITZ AG
für Donnerstag, den 7. April 2022, um 10:30 Uhr, Wiener Zeit
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG
ist der Sitz der Gesellschaft in 8045 Graz, Stattegger Straße 18
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat aufgrund der gegenwärtigen pandemischen Situation zum
Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der
gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu
machen.
Die Hauptversammlung der ANDRITZ AG am 7. April 2022 wird auf Grundlage
von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 246/2021
und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 609/2021)
unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der
Teilnehmer als „virtuelle Hauptversammlung“ durchgeführt.
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der
Hauptversammlung der ANDRITZ AG am 7. April 2022 Aktionäre und ihre
Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs
4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.
Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer
Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, eines Stellvertreters des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands sowie der
weiteren Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars
und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen
Stimmrechtsvertreter am Sitz der Gesellschaft in 8045 Graz, Stattegger
Straße 18, statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der
Aktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das
Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von
der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3
Abs 4 COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt
werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich
per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse
[1]fragen.andritz@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die
Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß
Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß
Punkt V. bevollmächtigt haben.
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102
Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet
übertragen.
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche
Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 7. April
2022 ab ca. 10:30 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten
technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone
sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von
Videos) unter [2]www.andritz.com als virtuelle Hauptversammlung
teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der
Hauptversammlung nicht erforderlich.
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen
der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne
Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Aktionäre
können daher über diese Verbindung keine Wortmeldung abgeben.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als
diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und
technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs
4 COVID-19-GesV („Teilnahmeinformation“) hingewiesen.
II. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate
Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht,
des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat
erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2021
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2021
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021
5. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung an die Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2022
7. Wahl von einer Person in den Aufsichtsrat
8. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 7 Abs 1
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
DER INTERNETSEITE
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
spätestens ab 17. März 2022 auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft unter www.andritz.com zugänglich:
• Teilnahmeinformation: Information über die organisatorischen und
technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2
Abs 4 COVID-19-GesV
• Beschlussvorschläge
• UNTERLAGEN ZUM 1. TAGESORDNUNGSPUNKT
• Jahresfinanzbericht 2021
• Jahresabschluss 2021 der ANDRITZ AG
• Lagebericht inkl. konsolidierte nicht-finanzielle Erklärung
• konsolidierter Corporate-Governance-Bericht 2021
• Vorschlag für die Gewinnverwendung
• Bericht des Aufsichtsrats
• UNTERLAGEN ZUM 7. TAGESORDNUNGSPUNKT
• Beschlussvorschlag der Custos Vermögensverwaltungs GmbH gemäß §
86 Abs 4 Z 2 AktG betreffend die Wahl von Dr. Wolfgang LEITNER
• Dr. Wolfgang LEITNER: Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG &
Lebenslauf
• Übersicht Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen 2021
• UNTERLAGEN ZUM 8. TAGESORDNUNGSPUNKT
• Vergütungsbericht der ANDRITZ AG
• Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3
Abs 4 COVID-19-GesV
• Formulare für den Widerruf einer Vollmacht
• Frageformular
• Einberufung der 115. ordentlichen Hauptversammlung
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen
dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der
COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz
am Ende des 28. März 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der
COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär
ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft
spätestens am 4. April 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf
einem der folgenden Kommunikationswege und an folgende Adressen zugehen
muss:
• Für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
gemäß Punkt V. § 18 Abs 3 genügen lässt
• per Telefax: +43 1 8900 500-94
• per E-Mail: [3]anmeldung.andritz@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
• Für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
• per Post oder Boten:
ANDRITZ AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
• per SWIFT:
GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000730007 im
Text angeben)
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann
die Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen.
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
• Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT-Code)
• Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
juristischen Personen
• Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung
• Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN
AT0000730007 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer)
• Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtags 28. März
2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache
entgegengenommen.
V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies
der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung
nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu
bestellen.
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung
eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der ANDRITZ AG am
7. April 2022 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der
besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen, dessen Kosten die Gesellschaft
trägt.
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die
geeignet und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:
(i) Rechtsanwalt Dr. Paul Fussenegger
1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6
[4]fussenegger.andritz@hauptversammlung.at
(ii) Dr. Michael Knap
c/o Interessenverband für Anleger, IVA
1130 Wien, Feldmühlgasse 22
[5]knap.andritz@hauptversammlung.at
(iii) Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer, LL.M.
c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH,
2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4
[6]nauer.andritz@hauptversammlung.at
(iv) Rechtsanwalt Mag. Philipp Stossier
c/o Stossier Heitzinger Rechtsanwälte
4600 Wels, Dragonerstraße 54
[7]stossier.andritz@hauptversammlung.at
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen
besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht
erteilen. Die Erteilung einer Vollmacht an eine andere Person ist gemäß §
3 Abs 4 COVID-19-GesV nicht zulässig. Für die Vollmachtserteilung an die
besonderen Stimmrechtsvertreter ist spätestens am 17. März 2022 auf der
Internetseite der Gesellschaft unter [8]www.andritz.com ein eigenes
Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten, dieses Vollmachtsformular zu
verwenden.
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen
Übermittlungsmöglichkeiten und Fristen sind die in der
Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu beachten.
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist
ausdrücklich ausgeschlossen.
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119
AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5% des Grundkapitals
erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber
dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte
auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten
spätestens am 17. März 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft
ausschließlich an die Adresse ANDRITZ AG, AT-8045 Graz, Stattegger Straße
18, Abteilung Investor Relations, z.H. Dr. Michael Buchbauer, oder, wenn
per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die
E-Mail-Adresse [9]michael.buchbauer@andritz.com oder per SWIFT an die
Adresse GIBAATWGGMS zugeht.
„Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige
Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit
qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit
Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000730007 im
Text anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird,
dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage
bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere
Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß
von 5% vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit)
beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung)
verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des Grundkapitals
erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge
zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Textform spätestens am 29. März 2022 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
der Gesellschaft zugeht: entweder per Telefax an +43 316 6902-465; per
Post, Boten oder persönlich an ANDRITZ AG, AT-8045 Graz, Stattegger Straße
18, Abteilung Investor Relations, z.H. Dr. Michael Buchbauer; oder per
E-Mail an [10]michael.buchbauer@andritz.com, wobei das Verlangen in
Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist. Sofern für
Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist,
muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
deutscher Sprache abgefasst sein.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
Abs 2 AktG.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen
über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln,
müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung)
verwiesen.
3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
Diese Angaben entfallen, da die ANDRITZ AG nicht dem Anwendungsbereich von
§ 86 Abs 7 AktG unterliegt und das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7
AktG nicht zu berücksichtigen hat.
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und
die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen
Stimmrechtsvertreter (Punkt V. der Einberufung).
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das
Rederecht während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären
selbst im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung
von Fragen bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft
ausschließlich an die E-Mail-Adresse
[11]fragen.andritz@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform
per E-Mail an die Adresse [12]fragen.andritz@hauptversammlung.at zu
übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag
vor der Hauptversammlung, das ist der 4. April 2022, bei der Gesellschaft
einlangen. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller
Teilnehmer an der Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer
längeren Vorbereitungszeit bedürfen.
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und
rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite
der Gesellschaft unter [13]www.andritz.com abrufbar ist. Wenn dieses
Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma,
Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail
genannt werden. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die
Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen,
bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail
anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts
der Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation
festgelegt.
5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
berechtigt, in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des
COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen.
Anträge können jedoch nur an den vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten
Stimmrechtsvertreter übermittelt und von diesem in der Hauptversammlung
gestellt werden.
Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zur Antragsstellung an den besonderen
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen
Hauptversammlung vom Vorsitzenden festgelegt.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß
Punkt IV. dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden
Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser
Einberufung.
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch
zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß §
110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 7 der
Tagesordnung) können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1% des
Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge
müssen spätestens am 29. März 2022 in der oben angeführten Weise (Punkt
VI. Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung
gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche
Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über
alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten,
anzuschließen.
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die ANDRITZ AG nicht dem
Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG unterliegt und das
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG nicht zu berücksichtigen hat.
6. Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die ANDRITZ AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre
(insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift,
Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des
Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der
Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung
gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die ANDRITZ AG die verantwortliche Stelle. Die
ANDRITZ AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten,
Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von der ANDRITZ AG nur solche
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich
nach Weisung der ANDRITZ AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die ANDRITZ
AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche
Vereinbarung abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die
darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die ANDRITZ AG ist zudem gesetzlich
verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für
die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr
notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere
Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem
Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern
rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die ANDRITZ AG oder umgekehrt
von der ANDRITZ AG gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung
personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in
Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten
kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung
zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger
Beendigung führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre
gegenüber der ANDRITZ AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
[14]michael.buchbauer@andritz.com oder über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen:
ANDRITZ AG
AT-8045 Graz, Stattegger Straße 18
Telefax: +43 316 6902-465
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf
der Internetseite der ANDRITZ AG unter [15]www.andritz.com zu finden.
VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 104.000.000,– und ist zerlegt in
104.000.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
Stimme in der virtuellen Hauptversammlung.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen
Hauptversammlung 5.154.065 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine
Rechte zu, auch nicht das Stimmrecht. Eine allfällige Veränderung im
Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung wird in dieser bekannt
gegeben werden. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
2. Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der
kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der
COVID-19-GesV weder Aktionäre noch Gäste persönlich zugelassen sind.
Graz, im März 2022
Der Vorstand
Alle personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter
gleichermaßen.
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09.03.2022
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Andritz AG
Stattegger Straße 18
8045 Graz
Österreich
Telefon: +43 (0)316 6902-0
Fax: +43 (0)316 6902-415
E-Mail: welcome@andritz.com
Internet: www.andritz.com
ISIN: AT0000730007
Börsen: Wiener Börse (Amtlicher Handel)
Ende der Mitteilung EQS News-Service
1296605 09.03.2022
References
Visible links
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