ÖGHL geht gegen Sterbeverfügungsgesetz vor

Neuerlicher Antrag an VfGH soll unzumutbare Hürden abbauen, das Informationsangebot verbessern und aktive Sterbehilfe legalisieren.

Seit der Legalisierung der Sterbehilfe in Österreich häufen sich Berichte, dass das seit 2022 bestehende Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) schwerleidenden Menschen den Zugang zu ihrem „letzten Menschenrecht“ unzureichend gewährt. Es sollen nur rund 111 Sterbeverfügungen registriert worden sein.

Für die Österreichische Gesellschaft für ein Humanes Lebensende (ÖGHL) liegt das vor allem an den vielen Hürden und an der eingeschränkten Informationsmöglichkeit. Nun will sie, mit Unterstützung durch den Schweizer Verein Dignitas – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben, mit einem neuerlichen Individualantrag an den VfGH Gesetzesänderungen bewirken. Denn das StVfG ist aus ihrer Sicht unzureichend und teils auch widersprüchlich. Es ist nicht geeignet, den Zugang zur Sterbehilfe und damit zum Menschenrecht, über Art und Zeitpunkt des eigenen Lebensendes selbst bestimmen zu können – auch im Sinne des VfGH –, zu gewährleisten.

RIGIDES „WERBEVERBOT“ IST INFORMATIONSVERBOT UND ERSCHWERT HILFE

Die ÖGHL, sie ist zugleich Erstantragstellerin, bringt vor, dass das rigide Kommunikationsverbot eine zweckkonforme Vereinsarbeit verunmögliche. “Uns erreichen viele Anfragen von Hilfesuchenden, die sich im Gesetz nicht zurechtfinden. Wir würden als Verein gerne helfen, dürfen aber nicht. Wir sehen uns durch zahlreiche unklar definierte Verbote daran gehindert, auch nur offen über alle Möglichkeiten zu informieren oder Sterbewillige persönlich zu begleiten. Hilfesuchende verdienen professionelle Unterstützung – darum geht es uns in dem Antrag” erklärt die Ärztin Dr. Isolde Lernbass-Wutzl vom ÖGHL-Präsidium.  

AKTIVE STERBEHILFE KANN LEBEN VERLÄNGERN 

Aktive Sterbehilfe wurde im ersten Verfahren vor dem VfGH aus formalen Gründen nicht geprüft. Dies ist laut Rechtsanwalt Dr. Wolfram Proksch – er zeichnete auch für jenen erfolgreichen Individualantrag verantwortlich, der die Suizidhilfe in Österreich legalisierte – nicht mehr haltbar, da es grundrechtlich keinen Unterschied machen kann, ob jemand noch in der Lage ist, ein letales Präparat selbst einzunehmen, oder krankheitsbedingt dazu die Unterstützung von Dritten benötigt und nutzt. Dies zeigt der Fall der Zweitantragstellerin Nikola G. Sie leidet an weit fortgeschrittener Multipler Sklerose, eine Heilung ist nach Stand der Wissenschaft nicht möglich. Sie möchte von ihrem Recht auf Selbstbestimmung mittels Sterbehilfe Gebrauch machen und den Zeitpunkt ihres Ablebens selbst festlegen. Sollte sie dann motorisch schon zu stark eingeschränkt sein, würde sie die – derzeit verbotene – Hilfe Dritter benötigen. Das aktuelle Gesetz zwingt sie jedoch, Sterbehilfe früher als gewollt in Anspruch zu nehmen. In ihrem Fall wäre die Aktive Sterbehilfe also lebensverlängernd. 
Arzt darf nicht helfen  

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