AK Erfolg: Reisende bleiben bei Reiseveranstalter-Pleite während Pandemie nicht auf Kosten sitzen!

Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt klar: Insolvenzschutz greift bei Pandemie-Rücktritt, auch wenn der Rücktritt bereits vor der Insolvenzeröffnung ausgesprochen wurde

EIN NEUES EUGH-URTEIL STÄRKT DIE RECHTE VON PAUSCHALREISENDEN IM FALLE EINER INSOLVENZ WÄHREND PANDEMIE & CO.: INSOLVENZSCHUTZ GIBT ES NICHT NUR, WENN DIE REISE WEGEN INSOLVENZ DES REISEVERANSTALTERS ABGESAGT WIRD, SONDERN AUCH, WENN REISENDE VOR DER PLEITE AUFGRUND UNVERMEIDBARER, AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE (ETWA PANDEMIE) VOM VERTRAG ZURÜCKTRETEN. BETROFFENE BEKOMMEN IHR GELD ZURÜCK. DAS HAT DER EUGH JETZT AUFGRUND EINER AK KLAGE FÜR ALLE EU-KONSUMENT:INNEN KLARGESTELLT. DER ANLASS: HERR N. SAGTE 2020 SEINE REISE WEGEN CORONA AB. DER REISEVERANSTALTER WOLLTE DAS GELD ZURÜCKZAHLEN, GING ABER KURZ DARAUF PLEITE. DER INSOLVENZVERSICHERER ZAHLTE NICHT, ER SAH DIE PANDEMIE ALS GRUND FÜR DIE ABSAGE. 

Pauschalreisen müssen laut Gesetz vor Insolvenzen abgesichert sein – die AK wollte eine Klarstellung zur Insolvenzabsicherung in der EU-Pauschalreiserichtlinie. Anlass war der Fall von Herrn N. Er hatte noch vor Ausbruch der Coronapandemie für Mai 2020 eine Pauschalreise nach Gran Canaria bei einem österreichischen Pauschalreiseanbieter gebucht. Aufgrund der Pandemie konnte er die Reise nicht antreten, er ist vom Vertrag zurückgetreten. Der Reiseveranstalter sagte ihm eine Rückzahlung der bereits geleisteten Kosten zu. Kurz darauf ging er pleite und der Betrieb sperrte zu. Der Insolvenzversicherer wollte nicht zahlen. Sein Argument: Für die Absage der Reise war die Pandemie ausschlaggebend und nicht die Insolvenz. Die AK klagte ihn. 

Der EuGH gibt der AK jetzt Recht. Die Insolvenzabsicherung gilt auch dann, wenn die Reise wegen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen – beispielsweise Pandemie – auch schon vor einer Insolvenzeröffnung abgesagt wurde. Betroffene bekommen bereits geleistete Zahlungen zurückbezahlt. Die AK sorgt für Fairness im Alltag, damit Konsument:innen nicht draufzahlen. 

„Die Entscheidung verbessert die Insolvenzabsicherung für alle Konsument:innen in der EU erheblich“, freut sich AK Konsument:innenschützerin Gabriele Zgubic über die besseren Rechte für Reisende. „Die Zeichen stehen gut, dass der Rückzahlungsanspruch auch in der Novelle zur Pauschalreiserichtlinie verankert wird. Auch Gutscheine könnten künftig vor Insolvenzen geschützt sein.“

 

SERVICE: Nähere Informationen finden Sie auf der AK Homepage unter wien.arbeiterkammer.at/insolvenzabsicherung. 

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