Zolltipps für eine reibungslose Rückkehr aus dem Urlaub
Finanzministerium informiert über wichtige Regeln zu Souvenirs, Artenschutz und Wareneinfuhr
Wien (OTS) – Die Sommerzeit ist Urlaubszeit. Wer im Urlaubsort Mitbringsel in sein Reisegepäck einpacken möchte, sollte sichergehen, diese Produkte oder Fundstücke aus seinem Urlaubsland mitnehmen zu dürfen und außerdem in Österreich einführen zu dürfen. Das Finanzministerium und das Zollamt Österreich informieren daher über einige wichtige Zollbestimmungen.
Finanzminister Magnus Brunner gibt einen persönlichen Tipp: „Die schönste und sicherste Urlaubserinnerung ist immer das Foto. Wenn es doch ein Souvenir sein soll, dann beachten Sie bitte unsere Tipps für eine sorgenfreie Rückreise. Denn Probleme am Zoll können ganz leicht vermieden werden und ein Mitbringsel aus dem Urlaub soll ja weder zum Artensterben beitragen, noch zu Strafen führen. Im Zweifelsfall informieren Sie sich bitte vorab und gehen Sie auf Nummer sicher.“
Reisen innerhalb der Europäischen Union
Innerhalb der EU gilt der freie Warenverkehr, was bedeutet, dass Waren für den Eigenbedarf in der Regel ohne zusätzliche Abgaben über die Grenzen mitgenommen werden können. Aber Achtung: Es gibt Obergrenzen für den Einkauf von Tabakwaren und Alkohol, die zu beachten sind. Vorausgesetzt, die Waren sind ausschließlich für den eigenen privaten Gebrauch bestimmt, gelten folgende Richtmengen:
800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren, 1 Kilogramm Rauchtabak, 800 Tabaksticks („Heets“) oder bei anderer Aufmachung 250 Gramm enthaltener Tabak sowie 10 Liter Spirituosen, 20 Liter Alkoholika bis 22 % vol., 90 Liter Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein) und 110 Liter Bier.
Die Zollorgane müssen aber auch weiterhin gewisse Kontrollen durchführen, um beispielsweise die Einhaltung von Einfuhrverboten oder -beschränkungen zu überwachen. Diese Kontrollen helfen u.a. mit, für Ihre Sicherheit zu sorgen, den illegalen Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden sowie die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen oder die Umwelt zu schützen.
Einreise aus Nicht-EU-Staaten
Anders verhält es sich bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land. Hier gelten spezifische Freimengen bei Tabak und Alkohol. Abgabenfrei für Ihren privaten Gebrauch können Sie 200 Stück Zigaretten, 100 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm), 50 Stück Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak einführen.
Bei Alkohol gelten Mengenbeschränkungen von einem Liter mit über 22 % vol. oder unvergällter 80 %-iger Ethylalkohol oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt unter 22 % vol. Zusätzlich erlaubt sind 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier.
Freigrenze bei Warenwert
Andere Waren sind bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro je Reisenden bzw. 430 Euro für Flugreisende abgabenfrei, sofern es sich um eine nichtgewerbliche Einfuhr handelt. Für Reisende unter 15 Jahren verringern sich diese beiden Freigrenzen generell auf 150 Euro (unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel).
Innerhalb dieser Freigrenzen dürfen auf die Produktgruppe „Tabak zum Erhitzen“ höchstens 800 Tabaksticks oder im Falle anderer Aufmachung 250 Gramm enthaltener Tabak entfallen. Bei Überschreiten dieser Richtmengen ist darzulegen, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind.
Wenn die Freimengen und Freigrenzen bereits ausgeschöpft sind, richten sich die Zollsätze, die auf die darüberhinausgehenden Waren in Ihrem Reisegepäck anzuwenden sind, grundsätzlich nach dem EU-Zolltarif. Für jede Ware bzw. Warengruppe ist ein eigener Zollsatz vorgesehen.
Waren bis zu einem Gesamtwert von 700 Euro werden mit einem Pauschalsatz von 2,5 % verzollt. Zusätzlich wird die Einfuhrumsatzsteuer eingehoben. Das gilt nicht für Tabakwaren und für Waren, für die in der Tabelle der Zollsätze der Zollsatz mit „frei“ angegeben ist.
Bargeldregelungen
Für Reisende mit 10.000 Euro oder mehr an Barmitteln besteht Anmeldepflicht, wenn die Grenzüberschreitung in die EU bzw. aus der EU durchgeführt wird. Dazu zählen nicht nur Bargeld, sondern auch Schecks, Goldmünzen und Goldbarren. Informationen zur Anmeldung finden sie unter:
https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/Kontrolle-von-Barmitteln.html
Vorsicht bei Souvenirs
Bei allen Schätzen, die Sie aus dem Urlaub mitbringen möchten, bedenken Sie die internationalen Artenschutzregeln. Artikel wie Elfenbein, Tropenholz oder Produkte aus geschützten Tierarten dürfen möglicherweise nicht oder nur mit den entsprechenden Artenschutzdokumenten eingeführt werden.
Ausnahmen sind dabei bis zu 125 Gramm Kaviar von Störarten in einzeln gekennzeichneten Behältern, bis zu drei Stück sog. Regenstöcken (rainsticks, aus Kakteenholz gefertigte Musikinstrumente), bis zu vier verarbeitete Produkte aus Krokodilhäuten oder anderen Teilen von weniger streng geschützten Krokodilarten (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen), bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken, bis zu vier toten Exemplare von Seepferdchen, bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln, oder bis zu einem kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) aus Adlerholz pro Person.
Reisen mit Tieren
Bei Reisen innerhalb der EU können bis zu fünf Heimtiere (Hunde, Hauskatzen und Frettchen) pro Person mitgeführt werden, sofern für jedes Tier einen Heimtierausweis (Pet-Passport) oder bei Tieren aus Drittstaaten eine Tiergesundheitsbescheinigung mitgeführt wird. Die Mitnahme darf jedoch nicht zu Handelszwecken erfolgen.
Für wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich- und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager, Hasen und Kaninchen, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind und nicht zu Handelszwecken innerhalb der EU transportiert werden, bestehen derzeit keine Beschränkungen.
Je nach Herkunft der Tiere können die erforderlichen Voraussetzungen unterschiedlich sein. Werden diese nicht erfüllt, sind die Tiere wieder in das Herkunftsland zurückzusenden oder in Quarantäne zu nehmen. Die Kosten dafür sind jeweils durch die Reisende oder den Reisenden zu tragen und können mehrere Tausend Euro pro Tier betragen.
Waren tierischen Ursprungs
Zur Vermeidung der Einschleppung von Tierseuchen unterliegt die Einfuhr oder Verbringung von Waren tierischen Ursprungs nach Österreich bestimmten Einschränkungen.
Innerhalb der Europäischen Union können grundsätzlich Waren tierischen Ursprungs (Fleisch und Fleischerzeugnissen, Milch und Milcherzeugnissen, Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie Erzeugnissen, die Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse oder Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse enthalten) in geringen Mengen, die zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind, im persönlichen Gepäck mitgebracht werden. Einschränkungen gibt es aber bei den Schutzmaßnahmen Geflügelpest und Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.
Die Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs im persönlichen Gepäck aus Drittländern zum privaten Verbrauch ist nur für folgende Produkte möglich: Honig und Bienenwachs, Gelee Royal, Propolis, max. 2 Kilogramm Pollen, max. 2 Kilogramm Konsumeier, Säuglingsmilchpulver, Säuglingsanfangsnahrung, max. 2 Kilogramm medizinische Lebensmitteln und maximal 2 Kilogramm aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter. Fischereierzeugnisse können in der Menge von einem Fisch oder max. 20 Kilogramm eingeführt werden. Die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie Milch und Milcherzeugnissen ist nicht erlaubt.
Werden tierische Produkte in einer unzulässigen Menge eingeführt, sind diese durch die Zollbehörde einzuziehen und zu vernichten. Die Kosten für die Vernichtung sind durch die Reisenden selber zu tragen.
Pflanzliche Produkte
Die Verbringung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb der Europäischen Union unterliegt keinen Beschränkungen.
Die Einfuhr von Pflanzen (einschließlich zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen), Pflanzenteile, Obst, Gemüse, Blumen oder Saatgut aus Drittländern unterliegt grundsätzlich einer Kontrollpflicht, sofern kein Einfuhrverbot besteht. Ausgenommen hiervon sind Früchte von Bananen, Datteln, Ananas und Durian sowie Kokosnüsse.
Werden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse ohne Einhaltung der Kontrollpflicht oder entgegen eines Einfuhrverbots eingeführt, sind diese durch die Zollbehörde einzuziehen und zu vernichten. Die Kosten für die Vernichtung sind auch hier durch die Reisenden zu tragen.
Informieren Sie sich vor Beginn der Reise
Bevor Sie Ihre Koffer packen, nehmen Sie sich einen Moment Zeit, die aktuellen Bestimmungen auf unserer Website zu überprüfen oder direkt bei den zuständigen Zollbehörden nachzufragen. So können Sie sicherstellen, dass Ihr Urlaubserlebnis nicht durch unerwartete Zollgebühren getrübt wird.
Für weitere Informationen und Details zu den einzelnen Regelungen besuchen Sie unsere Website unter
https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/reise.html. Wir wünschen eine
angenehme und sorgenfreie Reise!
Bundesministerium für Finanzen, Pressestelle
(+43 1) 514 33 501 031
bmf-presse@bmf.gv.at
http://www.bmf.gv.at
Johannesgasse 5, 1010 Wien
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender