VKI-Sammelaktion: Einigung mit Bank Austria zu verrechneten Bestandsprovisionen bei Fondsprodukten
Betroffene können sich bis 10.01.2025 zur Sammelaktion anmelden und Ansprüche stellen
FÜR DIE VERMITTLUNG VON FONDS ERHALTEN BANKEN VON DEN KAPITALANLAGEGESELLSCHAFTEN OFTMALS PROVISIONEN IN FORM VON SOGENANNTEN BESTANDSPROVISIONEN. LEGEN BANKEN DIESE PROVISIONSZAHLUNGEN DEN KUND:INNEN GEGENÜBER NICHT OFFEN, SIND SIE UNZULÄSSIG UND NACH RECHTSAUFFASSUNG DES VEREINS FÜR KONSUMENTENINFORMATION (VKI) AN DIE KUND:INNEN ZURÜCKZUZAHLEN. DER VKI KONNTE SICH NACH INTENSIVEN VERHANDLUNGEN MIT DER UNICREDIT BANK AUSTRIA AG (BANK AUSTRIA) AUF EINE RÜCKZAHLUNG AN DEREN KUND:INNEN EINIGEN. BETROFFEN SIND KONSUMENT:INNEN, DENEN BIS 31. DEZEMBER 2017 EIN FONDSPRODUKT VON DER BANK AUSTRIA VERMITTELT WURDE. EINE ANMELDUNG ZUR SAMMELAKTION IST NOCH BIS 10.01.2025 UNTER WWW.VKI.AT/KICK-BACK-2024 MÖGLICH.
Bestandsprovisionen für das Halten eines Fonds auf einem Wertpapierdepot der Bank, können zu Lasten der Kund:innen gehen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zum Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 1996) ist der Erhalt von Bestandsprovisionen von der vermittelnden Bank gegenüber den Kund:innen offenzulegen. Gemäß einer Gesetzesnovelle des WAG im Jahr 2007 (WAG 2007), müssen Bestandsprovisionen darüber hinaus auch der Qualitätsverbesserung der Dienstleistung dienen. Zudem dürfen diese Bestandsprovisionen keinen Interessenskonflikt zwischen der depotführenden Bank, vertraglich gebundenen Vermittlern und den Kund:innen auslösen.
Nach Ansicht des VKI wurden die Bestandsprovisionen bei der Vermittlung von Fonds von der Bank Austria jedenfalls bis 31.12.2017 nicht ausreichend offengelegt und können daher aus rechtlicher Sicht zurückverlangt werden. Aufgrund von etlichen Beschwerdefällen startete der VKI bereits 2023 eine Sammelaktion, zu der sich betroffene Kund:innen nach wie vor anmelden können. Die Lösung, auf die sich der VKI nach intensiven Verhandlungen mit der Bank Austria einigen konnte, sieht vor, dass die Bank anspruchsberechtigten Teilnehmer:innen der VKI-Sammelaktion einen individuellen Rückerstattungsbetrag anbieten wird. Für die Inanspruchnahme der außergerichtlichen Lösung ist die Anmeldung an der kostenlosen Sammelaktion des VKI unter www.vki.at/kick-back-2024 erforderlich. Die Anmeldung ist noch bis 10.01.2025 möglich.
Mag. Stefan Schreiner, Leitung der Abteilung Sammelklagen im VKI, ist positiv gestimmt: „Es ist erfreulich, dass wir mit der Bank Austria eine rasche Lösung für betroffene Kund:innen erreichen konnten“. Gleichzeitig fordere er auch andere Banken auf „nichtoffengelegte Bestandsprovisionen an ihre Kund:innen zu erstatten“.
SERVICE:Weitere Informationen zum Thema gibt es auf www.vki.at/kick-back-2024.
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