Erfolg für die ÖGHL: Sterbehilfe wird weiter liberalisiert
_Am 20. Dezember 2024 veröffentlichte der Verfassungsgerichtshof in Wien seine Entscheidung, das österreichische Sterbeverfügungsgesetz in wesentlichen Punkten abzuändern und damit den Zugang zu Sterbehilfe zu erleichtern. Die Richter:innen kommen damit zentralen Forderungen der Österreichischen Gesellschaft für ein humanes Lebensende (ÖGHL) nach._
„Wir sind über die Entscheidung des VfGH sehr erfreut“, sagt dazu ÖGHL Geschäftsführerin Dr. Christina Kaneider. „Unsere Hauptanliegen wurden entsprechend berücksichtigt, damit ist der Weg für eine sinnvolle Vereinsarbeit zum Wohle Betroffener offen. Dies ermöglicht ab sofort auch eine professionelle Begleitung. Es wird einfacher, an Informationen zu kommen, und es wird einfacher, eine existierende Sterbeverfügung zu erneuern.“
Anders als in aktuellen Medienberichten suggeriert ist die Beihilfe zum Suizid in Österreich weiterhin zulässig. Das österreichische Sterbeverfügungsgesetz, das seit 1. Jänner 2022 in Kraft ist, erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, Menschen beim selbstbestimmten Sterben zu unterstützen. Schon damals fiel der Tatbestand der „Mitwirkung am Selbstmord“ (§ 78 alt StGB) weg und die Sterbehilfe wurde entkriminalisiert. Verboten bleibt nach wie vor die aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen).
In der Praxis erwiesen sich die Hürden des damals geschaffenen Gesetzes jedoch als so hoch, dass zahlreiche Betroffene diese nicht bewältigen konnten. Das strikte Werbeverbot – eigentlich ein Informationsverbot – schränkte dazu die Möglichkeiten der Unterstützung, zum Beispiel durch professionell tätige Vereine wie die ÖGHL, massiv ein. Um diese und weitere Punkte des Gesetzes zu korrigieren, brachte Rechtanwalt Dr. Wolfram Proksch im Namen der ÖGHL und weiterer Einzelpersonen mit Unterstützung der Dignitas im Juni 2023 einen zweiten Individualantrag beim VfGH ein. Am 19. September 2024 erfolgte eine Verhandlung, bei der alle Seiten ausführlich angehört wurden. „Wir haben überzeugend argumentiert, dass mehrere Bestimmungen des Sterbeverfügungsgesetzes verfassungswidrig sind. Die Verfassungsrichter:innen sind erfreulicherweise unserer Argumentation zumindest in Teilen gefolgt“, so Wolfram Proksch.
Nach intensiven Beratungen hat der VfGH nun entschieden: Das strenge Werbeverbot sowie die Befristung der Gültigkeitsdauer der Sterbeverfügung auf ein Jahr sind verfassungswidrig und werden deshalb aufgehoben. Nicht gefolgt ist uns der VfGH beim Antrag auf Aufhebung des § 77 StGB (Tötung auf Verlangen).
Österreichische Gesellschaft für ein humanes Lebensende
Dr. Christina Kaneider
Telefon: + 43 676 43 17 366
E-Mail: christina.kaneider@oeghl.at
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