VSV/Holzinger: Verbandsklage gegen EVN wegen unzulässigen Preiserhöhungen

Neue Unterlassungsklage verhindert Verjährung von Rückforderungsansprüchen

„DER VERBRAUCHERSCHUTZVEREIN (VSV) HAT GESTERN SEINE ERSTE VERBANDSKLAGE ALS QUALIFIZIERTE EINRICHTUNG GEGEN DIE EVN EINGEBRACHT. DIE KLAGE SOLL DIE VERJÄHRUNG VON RÜCKFORDERUNGSANSPRÜCHEN DER KUNDEN WEGEN UNZULÄSSIGER PREISERHÖHUNGEN STOPPEN.“ sagt Daniela Holzinger, Obfrau des VSV.

Die EVN HATTE MITTE AUGUST 2022 EINE PREISÄNDERUNG FÜR STROM UND GAS PER 1. SEPTEMBER 2022 IN DEN RAUM GESTELLT. Als maßgebliche Indizes wurde auf den Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) bzw. Österreichischen Gaspreisindex (ÖGPI) verwiesen. Beide Indexwerte beziehen sich auf Börsepreise.

Die Formulierung der Klauseln in den Allgemeinen Lieferbedingungen erweckte zwar den Eindruck, dass sowohl Preiserhöhungen als auch Preissenkungen möglich seien.

ZU DIESEM ZEITPUNKT WAR JEDOCH BEREITS KLAR, DASS EINE ERHEBLICHE PREISERHÖHUNG ERFOLGEN WÜRDE, WEIL DIE MASSGEBENDEN INDEXWERTE SCHON BEKANNT WAREN.

IN DER FOLGE HAT DIE EVN IM HERBST 2022 DIE ARBEITSPREISE FÜR STROM UND GAS EXORBITANT – ZUM TEIL UM BIS ZU 150% – ERHÖHT. DIESE ERHÖHUNG WURDE DEN KUNDEN NICHT MITGETEILT UND AUCH DIE MONATLICHEN TEILBETRÄGE WURDEN NICHT ANGEHOBEN.

DIE FOLGE WAR, DASS VIELE KUNDEN EXORBITANTE NACHZAHLUNGEN VERRECHNET BEKOMMEN HABEN. HÄTTE DIE EVN – WIE GESETZLICH UND VERTRAGLICH VERPFLICHTET – INFORMIERT, HÄTTEN DIE KUNDEN IHRE VERTRÄGE KÜNDIGEN UND ZU BILLIGEREN ANBIETERN WECHSELN KÖNNEN.

Im Jahr 2021/22 erwirtschaftete die EVN 210 Millionen Euro. 2022/23 (also im Jahr der Preiserhöhung) stieg der Gewinn auf 530 Millionen Euro.

„Der VSV verlangt von der EVN allen Kunden diese unwirksame Preiserhöhung zurückzuzahlen und den Preis in noch laufenden Verträgen auf Basis des Preises vor den Erhöhungen anzupassen“ fordert Holzinger. „Die Unterlassungsklage sichert Ansprüche gegen Verjährung ab. In der Folge werden wir mit einer – ebenfalls neuen – Abhilfeklage die Preiserhöhungen zurückklagen, falls mit der EVN kein Gesamtvergleich zu erzielen ist.“
Service: Anmeldungen zur Abhilfeklage: https://www.verbraucherschutzverein.eu/abhilfeklage-evn/

Obfrau VSV
NR-Abg. a.D. Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA
Telefon: 0650/ 2110878
E-Mail: d.holzinger@verbraucherschutzverein.at
Website: https://www.verbraucherschutzverein.eu

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