
AK Erfolg: Zahlreiche Spesenklauseln & Co. bei Handyanbietern A1 und Drei gekippt!
AK erreicht gerichtliche Unterlassungsvergleiche – Vergleiche sind rechtswirksam
Die AK hat erfolgreich gegen intransparente Gebührenklauseln in Telekomverträgen von A1 und Hutchison Drei geklagt. A1 und Drei haben sich in einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich verpflichtet, eine Reihe von Gebühren-, Spesenklauseln, unerlaubten Beschränkungen von Gewährleistungsansprüchen & Co. nicht mehr zu verwenden und sich nicht mehr darauf zu berufen. Für Konsument:innen heißt das: mehr Klarheit im Gebührendschungel, Rückforderungsansprüche können bestehen – dazu müssen sich Kund:innen an ihren Anbieter wenden. Ein AK Musterbrief hilft!
Die AK hat den Gebührendschungel in den Telekommunikationsverträgen unter die Lupe genommen und ist gerichtlich gegen zahlreiche Klauseln vorgegangen. Jetzt gibt es nach einer Klage erste Erfolge: Beim Anbieter A1 sind insgesamt 29 Klauseln und bei Hutchison Drei sechs Klauseln von den Vergleichen erfasst.
Neben unerlaubten Formvorschriften für Vertragskündigungen und rechtswidrigen Beschränkungen von Gewährleistungsansprüchen geht es vor allem um unzulässige Gebühren-, Entgelt- und Mahnspesenklauseln. Achtung, die Servicepauschalen sind von diesen Vergleichen nicht betroffen – dazu laufen derzeit noch Gerichtsverfahren.
KONKRET: WAS HEISST DAS FÜR KONSUMENT:INNEN?
Die Anbieter dürfen die Klauseln seit 1. März nicht mehr in ihren neuen Verträgen verwenden. In den alten Verträgen dürfen sie sich ebenfalls nicht mehr darauf berufen. Bei den Wiedereinschaltungsentgelten von A1 gilt das ab Mai. Für Konsument:innen können Rückzahlungsansprüche bestehen, wenn ihnen auf Basis der Klauseln Gebühren, Entgelte oder Spesen verrechnet wurden. Konsument:innen sollen ihre Abrechnungen in Hinblick auf die unzulässigen Spesen & Co. kontrollieren und sich mit Rückforderungsansprüchen direkt an ihren Anbieter wenden. Die AK hat dazu für Betroffene einen Musterbrief auf ihrer Website: xxx.
DIE DREI FÜR KONSUMENT:INNEN BEDEUTENDSTEN KLAUSELN
+ ÜBERHÖHTE VERZUGSZINSEN VON A1 UND DREI: Mehrere Klauseln von A1 sehen Verzugszinsen von bis zu zwölf Prozent vor, Drei verlangte zehn Prozent Verzugszinsen jährlich. Das liegt weit über den gesetzlichen Zinsen von vier Prozent! Ohne Nachweis eines echten Schadens sind derart hohe Verzugszinsen unzulässig.
+ DREISTE ZAHLSCHEINENTGELTE VON A1 UND DREI: Wer bei A1 von Bankeinzug oder Kreditkarte auf Zahlschein-Einzahlung umstieg, zahlte 2,50 Euro, bei Drei sogar zehn Euro. Das ist rechtswidrig. Bei A1 wurde auch das 15-Euro-Bearbeitungsentgelt für fehlerhafte Angaben auf dem Zahlschein, etwa falsche Kund:innennummer, gestoppt.
+ WIEDEREINSCHALTENTGELTE VON A1: A1 kassierte 30 Euro, um gesperrte Anschlüsse wieder zu aktivieren – das ist künftig nicht mehr erlaubt.
Konsument:innen haben Rechte – die AK sorgt für Fairness im Alltag, bei den Kosten, damit sie nicht draufzahlen.
SERVICE: Die Vergleiche mit weiteren unzulässigen Klauseln und die Musterbriefe finden Sie auf der AK Homepage unter wien.arbeiterkammer.at/spesenklauseln.
Arbeiterkammer Wien – Kommunikation
Doris Strecker
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