Vogelschutz: Wieso gilt der Rechtsstaat in Salzburg nicht?

Um tausende geschützte Vögel abschießen zu können, begehen die Salzburger Landesregierung und die Behörden Rechtsbrüche ohne Ende – und ohne Konsequenz.

_Unbegründete Bejagung geschützter, nicht jagdbarer Vogelarten, Bejagung während der Brutzeit, pauschale Aberkennung des Beschwerderechts von Umweltorganisationen – wenn Landesrätin Svazek zur Jagd auf Vögel bläst, wird als Erstes der Rechtsstaat „erlegt“, damit die rechtswidrige Jagd nicht von lästigen Dingen wie der österreichischen Bundesverfassung oder EU-Recht gestört wird. Das Volksbegehren für ein Bundes-Jagdgesetz fordert Landeshauptmann Haslauer dringend auf, die Landesregierung auf den Boden des Rechtsstaats zurückzuführen._

Rekordjagd à la Svazek: Wie oft kann man Recht brechen, um die Jagd auf geschützte Vogelarten durchzusetzen? Die Sammlung an Rechtswidrigkeiten kann sich sehen lassen. „Dass dies ungehindert möglich ist, zeigt eine bemerkenswerte Dysfunktionalität der Rechtsdurchsetzung, die uns als Staatsbürger:innen – unabhängig von unserer Einstellung zur Natur – beunruhigen muss“, betont Rudolf Winkelmayer, Bevollmächtigter des Volksbegehrens „Für ein Bundes-Jagdgesetz“.

1) JAGD AUF GESCHÜTZTE ARTEN: Mit der rechtswidrigen „Vogelabschussplanverordnung“ beschloss LR Svazek den Abschuss von mehr als 5000 EU-rechtlich geschützten Vögeln pro Jahr, im Vorjahr u.a. 860 Eichelhäher und 96 gefährdete Graureiher. Warum eine Verordnung? Anders als Bescheide können Verordnungen nicht direkt vor Gericht angefochten werden – auch dies ein Bruch von EU-Recht (ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich läuft bereits).

2) BEGRÜNDUNGSLOSE ABSCHUSSBESCHEIDE: Auf Basis dieser Verordnung wurden im Vorjahr 376 Abschussbescheide erlassen, alle ohne jegliche Begründung. Welchen Grund sollte es denn auch für den Abschuss von Eichelhähern geben? Die fehlende Begründung wurde im Dezember 2024 vom Landesverwaltungsgericht explizit als Mangel gerügt. Jetzt wurden die ersten Abschussbescheide von 2025 erlassen – nach dem Motto „das Gericht kann uns mal“ wieder ohne jede Begründung.

3) JAGD WÄHREND DER BRUTZEIT: Das Salzburger Jagdgesetz sagt ganz klar, dass die Landesregierung bei der Festlegung von Schonzeiten sicherzustellen hat, dass die Zug- und Brutzeiten darunterfallen. Das ist der Salzburger Landesregierung herzlich egal: Beim Graureiher beginnt die Schonzeit einen Monat zu spät, beim Kormoran sogar ganze drei Monate. Die Volksanwaltschaft, die laut Verfassung dazu berufen ist, solche Rechtsverstöße vor den VfGH zu bringen, weigerte sich schlichtweg. Das Ressort Jagd ist dort übrigens von den Parteifreunden von LR Svazek besetzt …

4) ABERKENNUNG DER BESCHWERDERECHTE VON UMWELTORGANISATIONEN: Beschwerden gegen Abschussbescheide, die geschützte Arten betreffen, kommt nach Bundesrecht grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung zu, damit die Tiere nicht erschossen sind, bevor überhaupt geprüft werden konnte, ob der Bescheid rechtskonform ist. Diese aufschiebende Wirkung wurde aber für Bescheide nach der Vogelabschussplanverordnung pauschal ausgeschlossen. Im Dezember 2024 hob der Verfassungsgerichtshof eine analoge Regelung im Oö. Naturschutzgesetz als verfassungswidrig auf. In Salzburg wird das Urteil ignoriert und weiter verfassungswidrig agiert. Muss der VfGH für jedes Bundesland eigens urteilen? Nein, seine Judikatur gilt für ganz Österreich, auch für Salzburg.

„Herr Landeshauptmann Haslinger, bitte besinnen Sie sich Ihrer staatsmännischen Verantwortung und kehren Sie auf den Boden des Rechtsstaats zurück“, appelliert Rudolf Winkelmayer abschließend.

Das Volksbegehren „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ hat 14 Grundsätze formuliert, die in einem Bundes-Jagdgesetz verwirklicht werden sollen (https://www.bundesjagdgesetz.at/).

Volksbegehren „Für ein Bundes-Jagdgesetz“
Clemens Purtscher
Telefon: 0677 61220082
E-Mail: kontakt@bundesjagdgesetz.at
Website: https://bundesjagdgesetz.at/

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender