Anzeige gegen Schweinefabrik in Seibersdorf weil kein physisch angenehmer Liegebereich

Seit 1. September 2022 stünde jedem Schwein in Österreich per Gesetz ein physisch angenehmer und sauberer Liegeplatz zu – die Realität sieht anders aus!

Was bei Menschenrechten undenkbar wäre, ist bei Tieren gang und gäbe. Da werden Bestimmungen eingeführt, die die Tiere schützen sollen, doch in der Praxis werden sie vollkommen ignoriert. Ein eklatantes Beispiel dafür ist Punkt 2.1 in Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung. Dort steht seit 1. September 2022: „Buchten müssen so gebaut sein, dass die Schweine Zugang zu einem physisch […] angenehmen Liegebereich haben, […] der sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Schweine gleichzeitig [darauf] liegen können.“ Wohlgemerkt, das gilt nicht nur für Neu- und Umbauten, sondern bereits heute für alle Betriebe, die Schweine halten. Doch wo ist auf einem Vollspaltenboden eine physisch angenehme Stelle, wo ist überhaupt ein Liegebereich, inwiefern ist der sauber, wenn er vollkommen verkotet ist, und wo ist der Platz, der den Schweinen geboten wird, sodass alle gleichzeitig nebeneinander darauf liegen können? Nein, diese Bestimmung wird praktisch flächendeckend nicht eingehalten, aber niemanden scheint es zu interessieren.

Deshalb hat der VGT jetzt bereits die fünfte Anzeige gegen einen Schweinebetrieb eingebracht, der sich nicht an diese Bestimmung hält, diesmal gegen jenen in Seibersdorf, den der VGT letzte Woche aufgedeckt hat. Eigentlich wären die zuständigen Bezirkshauptmannschaften verpflichtet, den Betriebsleiter:innen aufzutragen, umgehend einen derartigen Liegebereich einzurichten. Doch nichts dergleichen geschieht. Allerdings besteht Hoffnung. Die Tierschutzombudsschaften haben die Möglichkeit, so ein Verfahren wegen Übertretung dieser Bestimmung bis zum Verwaltungsgerichtshof durchzuziehen. Dann würde auf höchster Ebene entschieden, ob ein Vollspaltenboden mit scharfkantigen Betonspalten ohne Stroheinstreu und 0,55 m² Platz pro 85 kg Schwein diese Bestimmung überhaupt einhalten kann.

VGT-Obperson DDr. Martin Balluch dazu: „Unfassbar, mit was für einer Leichtigkeit die Bestimmung, dass Schweinen ein physisch angenehmer und sauberer Liegebereich mit ausreichend Platz zusteht, übergangen wird. Seitens der Amtstierärzt:innenschaft setzt man offenbar auf das Prinzip ‚wo kein Kläger, da kein Richter‘. Dabei sollte wirklich allen Menschen sofort klar sein, dass ein Vollspaltenboden diese Bestimmung nicht erfüllen kann. Das heißt, nähme man das Tierschutzgesetz ernst, dann wäre der Vollspaltenboden bereits Geschichte. Wir werden nicht müde werden, entsprechende Übertretungen fundiert zur Anzeige zu bringen. Wir werden mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen versuchen, dass auch für Tiere der Rechtsstaat gilt!“

Pressefotos (Copyright: VGT.at)

VGT – VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN
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